Satzung der Studierendenschaft der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

Alle Angaben ohne Gewähr

Abschnitt I Die Studierendenschaft und ihre Mitglieder

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Die an der Heinrich-Heine-Universität (ordentlich) immatrikulierten Studierenden (Studierende) bilden die Studierendenschaft der Heinrich-Heine-Universität (Studierendenschaft). Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Heinrich-Heine-Universität.

(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst.

§ 2 Aufgaben der Studierendenschaft

(1) Die Studierendenschaft hat, unbeschadet der Zuständigkeit der Universität und des Studierendenwerks, die folgenden Aufgaben:

  1. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen;

  2. die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen des Hochschulgesetzes zu vertreten;

  3. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen, insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken, hierbei sind insbesondere die folgenden Themen zu beachten:

    1. Mitwirkung bei der Definition von Forschungsschwerpunkten und der Weiterentwicklung der Lehre,

    2. Gute wissenschaftliche Praxis,

    3. Weiterentwicklung von Online-Lehrangeboten,

    4. Diversitymanagement und die Gleichstellung aller Geschlechter, sowie die Abschaffung von geschlechtsspezifischen Benachteiligungen

    5. Ausbau der Kinderbetreuungsangebote für Studierende

    6. Unterstützung des Beitrages zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt;

  4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder, einen diskriminierungsfreien und toleranten Campus zu schaffen, zu fördern;

  5. fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen; dabei sind mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern zu berücksichtigen;

  6. kulturelle Belange ihrer Mitlieder wahrzunehmen;

  7. den Studierendensport durch Kooperation mit dem Hochschulsport e. V. zu fördern;

  8. überörtliche und internationale Studierendenbeziehungen zu pflegen.

(2) Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. Diskussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 1 sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer Organe deutlich abzugrenzen. Die verfassende Person ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.

§ 3 Rechte und Pflichten der Studierenden

(1) Alle Studierenden unterliegen mit der Immatrikulation den Bestimmungen dieser Satzung.

(2) Alle Studierenden haben das Recht:

  1. das aktive und passive Wahlrecht gemäß dieser Satzung auszuüben;

  2. Anträge an die Organe der Studierendenschaft und der Fachschaften in sie individuell betreffenden Angelegenheiten zu richten;

  3. Anfragen an die Organe der Studierendenschaft zu richten;

  4. Ämter in der studentischen Selbstverwaltung zu bekleiden;

  5. sich jederzeit mit Bitten und Beschwerden an die Organe der Studierendenschaft und der Fachschaften zu wenden;

  6. die Einrichtungen und Angebote der Studierendenschaft und der Fachschaften, der sie angehören, zu nutzen;

  7. auf Antrag Einsicht in die Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft und der Fachschaften, der sie angehören, zu nehmen. (2) Alle Studierenden sind verpflichtet, einen finanziellen Beitrag nach Maßgabe der Beitragsordnung für die Studierendenschaft zu entrichten.

§ 4 Organe der Studierendenschaft

(1) Die Organe der Studierendenschaft sind:

  1. das Studierendenparlament (SP),

  2. der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA),

  3. der Rechtsausschuss (RA),

  4. die Fachschaftsvertretendenkonferenz (FSVK).

(2) Die Mitglieder der Organe der Studierendenschaft dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.

§ 5 Allgemeine Bestimmungen für die Organe und Gremien

(1) Die Sitzungen der Organe der Studierendenschaft müssen unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlages am Tage der Einladung öffentlich angekündigt werden. Hiervon ausgenommen sind die Sitzungen des AStA. Auf Anfrage veröffentlicht der AStA die Tagesordnungen von bereits geplanten Sitzungen.

(2) Die Sitzungen der Organe der Studierendenschaft sind öffentlich, außer wenn Angelegenheiten, deren Veröffentlichung der Studierendenschaft oder Dritten erheblichen Schaden zufügen könnte, oder Personalangelegenheiten der Angestellten der Studierendenschaft behandelt werden. Für die Behandlung von Angelegenheiten der ehrenamtlich Tätigen der Studierendenschaft kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit einer Sitzung oder ob einzelne Tagesordnungspunkte unter Ausschluss der Öffentlichkeit gehalten werden, entscheidet die einfache Mehrheit des betroffenen Organs unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Organs.

(3) Die Organe der Studierendenschaft haben ihre Beschlüsse, sofern sie nicht Personalangelegenheiten der Angestellten der Studierendenschaft betreffen, unverzüglich für fünf Tage an einem dafür vorgesehenen Platz in allgemein zugänglichen Räumen des AStA auszuhängen. Darüber hinaus ist dafür Sorge zu tragen, dass die von Beschlüssen betroffenen Studierenden angemessen informiert werden. Die Beschlüsse sollen zusätzlich auf der Webseite des betreffenden Organes veröffentlicht werden. Alle Beschlüsse sind geeignet zu archivieren.

(4) Sitzungen und Versammlungen sind zu protokollieren. Mindestens der Beginn und das Ende der Sitzung, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen sind in das Protokoll aufzunehmen.

§ 6 Diskriminierungsverbot für Veranstaltungen

Die Studierendenschaft unterstützt keine Veranstaltungen mit diskriminierendem Inhalt.

§ 7 Rechtsgeschäftliche Erklärungen der Studierendenschaft

Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die die Studierendenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von mindestens zwei Mitgliedern des AStA, darunter einem Mitglied des Vorstands, zu unterzeichnen. Dies gilt nicht für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung mit einem Wert von unter 500 EUR ohne Umsatzsteuer, sowie für solche Geschäfte, die durch eine Person abgeschlossen werden, welche für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklich in Schriftform bevollmächtigt wurde. Die Vollmacht erteilt der AStA-Vorstand durch Beschluss.

§ 8 Amtsfähigkeit in der Studierendenschaft

Ein Amt in der verfassten Studierendenschaft kann nur ausüben, wer Mitglied der Studierendenschaft ist. Dies gilt auch für die Ämter in den Fachschaften. Scheidet ein Mitglied aus der Studierendenschaft durch Exmatrikulation oder durch Tod aus, verliert es zugleich alle Ämter in der verfassten Studierendenschaft.

§ 9 Ausfertigung und In‐Kraft‐Treten von Satzungen und Ordnungen

(1) Die Ordnungen und Satzungen der Studierendenschaft und der Fachschaften sind nach der Beschlussfassung der zuständigen Organe vom SP-Präsidiumsvorsitz auszufertigen.

(2) Die Ordnungen und Satzungen der Studierendenschaft treten gemäß § 53 Absatz 4 Satz 3 Hochschulgesetz am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf in Kraft.

(3) Die Ordnungen und Satzungen der Fachschaften treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Studierendenschaft der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf in Kraft. Das Nähere regelt die Bekanntmachungsordnung.

§ 10 Studentische Vereinigungen

Die studentischen Vereinigungen an der Universität tragen zur politischen Willensbildung bei. Sollte die Universität bei der Ausübung dieser gesetzlichen Aufgabe Kosten auferlegen, soll die Studierendenschaft hierfür finanzielle Unterstützung gewähren. Nur insoweit studentische Vereinigungen sich im Aufgabenbereich der Studierendenschaft (§ 2 Absatz 1) betätigen, können sie insbesondere unter Beachtung des Neutralitätsgebots finanziell durch die Studierendenschaft unterstützt werden. Das Nähere wird im Haushaltsplan der Studierendenschaft bestimmt.

§ 11 Vollversammlung der Studierendenschaft

(1) Die Vollversammlung (VV) ist die Versammlung der Mitglieder der Studierendenschaft; sie dient der Meinungsbildung in der Studierendenschaft.

(2) Die VV findet auf Beschluss des SP, des AStA-Vorstandes oder auf Antrag, der in Textform an das SP-Präsidium zu richten ist, von mindestens einem Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft, statt. Einmal pro Wahlperiode ist zudem einem Antrag auf Einberufung einer VV stattzugeben, wenn mindestens 25 Prozent der ordentlichen SP-Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Durchführung obliegt dem SP-Präsidium, bei Abwesenheit dem AStA-Vorstand. Auf Antrag kann von den Anwesenden eine abweichende Versammlungsleitung gewählt werden.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Vollversammlung, die vom SP beschlossen wird.

Abschnitt II Die Urabstimmung in der Studierendenschaft

§ 12 Gegenstand und Gültigkeit einer Urabstimmung

(1) Durch die Urabstimmung übt die Studierendenschaft die oberste beschlussfassende Funktion selbst aus.

(2) Gegenstand der Urabstimmung kann jede Angelegenheit nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 und 2, sowie Änderungen dieser Satzung sein.

(3) Beschlüsse, die bei Urabstimmungen mit Mehrheit gefasst werden, binden die Organe der Studierendenschaft und der Fachschaften, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft schriftlich zugestimmt haben.

§ 13 Verfahren einer Urabstimmung

(1) Eine Urabstimmung wird durchgeführt, wenn mehr als 5 Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft dies schriftlich verlangt haben. Zusätzlich kann das SP mit einer zwei Drittel Mehrheit der Abstimmenden eine Urabstimmung, die gleichzeitig zur SP-Wahl stattfinden muss, beschließen.

(2) Die Urabstimmung findet in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Abstimmung statt. § 3 Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.

(3) Der Beschlusstext muss so formuliert sein, dass nur die Entscheidungen „Ja“ und „Nein“ möglich sind. Antragstellende haben hier das Vorschlagsrecht für die Formulierung.

(4) Das Nähere regelt die Urabstimmungsordnung.

Abschnitt III Das Studierendenparlament

§ 14 Aufgaben und Zuständigkeit des SP

(1) Das SP ist das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft. § 12 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Es hat folgende Aufgaben:

  1. die Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft zu beschließen;

  2. in grundsätzlichen Angelegenheiten der Studierendenschaft zu beschließen;

  3. über die Satzung der Studierendenschaft, die Beitragsordnung, die Finanzordnung, die Wahlordnung und die Urabstimmungsordnung zu beschließen;

  4. den Haushaltsplan festzustellen und dessen Durchführung zu kontrollieren;

  5. die Mitglieder des AStA-Vorstandes und das leitende Finanzreferatsmitglied zu wählen, sowie an der weiteren Bildung des AStA gemäß dieser Satzung mitzuwirken;

  6. die Arbeit des AStA zu kontrollieren;

  7. über die Entlastung der Mitglieder des AStA zu entscheiden;

  8. die studentische Vertretung in die Organe des Studierendenwerks zu wählen; dies gilt auch für die studentische Vertretung in anderen Gremien, falls deren Wahl der Studierendenschaft zu kommt;

  9. an der Neugliederung der Studierendenschaft in Fachschaften gemäß § 47 und der Umbenennung von Fachschaften gemäß § 49 mitzuwirken;

  10. über die weiteren Angelegenheiten der Studierendenschaft, soweit nicht ein anderes Organ der Studierendenschaft, Fachschaftsorgan oder Gremium zuständig ist, zu beschließen.

(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Studierendenschaft und der Aufgaben der Studierendenschaftsorgane kann das SP durch ergänzende Ordnungen regeln. Die Beschlussfassung über die Zuordnungsordnung ist der FSVK vorbehalten.

(4) Das SP gibt sich zu Beginn einer jeden Wahlperiode eine Geschäftsordnung, solange gilt die Geschäftsordnung der vorherigen Wahlperiode fort.

§ 15 Wahl und Zusammensetzung des SP

(1) Das SP wird von den Studierenden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Dem SP gehören 17 (Anzahl der satzungsgemäßen Mitglieder) ordentliche und mit beratender Stimme 17 stellvertretende Mitglieder an. Sind nach den Regelungen der Wahlordnung Sitze unbesetzt, bleibt hiervon die Zahl der satzungsgemäßen Mitglieder unberührt.

(3) Die Wahl geschieht nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Die 17 ordentlichen Sitze werden auf die an der Listenwahl teilnehmenden Wahlvorschläge (Listen) nach dem Verfahren nach SainteLaguë/Schepers verteilt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

(4) Die Wahlperiode endet mit Zusammentritt des neuen SP. Die Neuwahlen finden jährlich, zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Sommersemester innerhalb einer Kalenderwoche statt. Das SP tritt spätestens zwei Wochen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses zusammen. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

(5) Die Anzahl der Stellvertretungen entspricht der Anzahl der ordentlichen Mitglieder der jeweiligen Liste und ergibt sich gemäß der Rangfolge des eingereichten Wahlvorschlages.

(6) Die Amtszeit der Mitglieder des SP endet vorzeitig durch

  1. Verlust der Amtsfähigkeit in der Studierendenschaft gemäß § 8 oder

  2. Rücktritt, der dem Präsidium schriftlich mitzuteilen ist.

§ 16 Die Fraktionen des SP

(1) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder einer Liste bilden eine Fraktion.

(2) Ein Mitglied des Studierendenparlamentes scheidet aus einer Fraktion durch eigene Erklärung oder durch Erklärung der Mehrheit der Mitglieder seiner Fraktion aus und verbleibt im SP als fraktionsloses Mitglied. Die übrige Fraktionsstärke wird von dem Ausschluss oder Austritt nicht berührt.

(3) Schließen sich Mitglieder des SP abweichend von Absatz 1 Satz 1 zusammen, so erfolgt die Anerkennung als Fraktion durch das Präsidium. Die Anerkennung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden.

§ 17 Das Präsidium des SP

(1) Das SP wählt unverzüglich einzeln einen Präsidiumsvorsitz sowie eine stellvertretende Person (Stellvertretung). Diese bilden das Präsidium. Wählbar sind alle Mitglieder des SP.

(2) Das Präsidium bereitet die Sitzungen des SP vor, leitet seine Geschäfte und gibt die Beschlüsse gemäß § 5 Absatz 3 an die Betroffenen weiter. Der Vorsitz leitet die Sitzungen und vertritt das SP nach außen. Die Stellvertretung übernimmt die Schriftführung.

(3) Erscheint zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung des SP kein Mitglied des Präsidiums, so leitet das dienstälteste anwesende Mitglied des SP die Wahl einer Sitzungsleitung für diese Sitzung. Sollten mehrere Mitglieder des SP das gleiche Dienstalter haben, so entscheidet das Los.

(4) Die Mitglieder des Präsidiums können nur einzeln abgewählt werden, indem mit der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder eine Nachfolge gewählt wird.

§ 18 Wahlen im SP

(1) Wahlen finden ausschließlich geheim statt. Kandidierende werden durch die Mitglieder des SP vorgeschlagen.

(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder erhält.

(3) Im zweiten Wahlgang kann nur zur Wahl stehen, wer auch im ersten Wahlgang zur Wahl stand. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder erhält.

(4) Stand im zweiten Wahlgang nur eine Person zur Wahl, ist im dritten Wahlgang diese Person gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält. Bei mehreren Kandidierenden stehen im dritten Wahlgang nur die Kandidierenden mit der höchsten Stimmenzahl im zweiten Wahlgang, mindestens aber zwei Personen, zur Wahl. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

(5) Ist nach dem dritten Wahlgang keine Person gewählt ist entweder die Wahl zu vertagen oder die gesamte Wahl beginnend mit dem Vorschlagen von Kandidierenden zu wiederholen. Bei den Wahlen zum Präsidium entscheidet bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang das Los.

(6) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die auch vorsehen kann, dass Wahlen in gleiche Ämter gemeinsam in einem Wahlverfahren, unter Berücksichtigung der Grundsätze der vorhergehenden Absätze, durchgeführt werden können.

§ 19 Einberufung des SP

(1) Das SP wird, mindestens zweimal im Semester, unter Angabe einer Tagesordnung durch Einladung an alle Mitglieder einberufen. Die Einladung muss — außer in dringlichen Fällen — mindestens sieben Tage und höchstens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen. Im Fall einer dringlichen Einberufung ohne Einhaltung dieser Frist darf auf dieser Sitzung bezüglich der Satzung, einer Ordnung oder der Geschäftsordnung des SP kein Beschluss gefasst werden, keine Wahlen oder Abwahlen durchgeführt werden und es darf keine vorgezogene Neuwahl des SP beschlossen werden.

(2) Es muss einberufen werden, wenn ein Ausschuss, der AStA-Vorstand oder mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder des SP dieses verlangen.

(3) Die Mitglieder des SP sind zur Teilnahme an den Sitzungen des SP verpflichtet.

§ 20 Beschlüsse des SP

(1) Ein Beschluss ist gültig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde, mehr stimmberechtigte Mitglieder anwesend waren als die Anzahl der Hälfte an ordentlichen Mitglieder beträgt und für den Antrag mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben wurden.

(2) Ist die Bedingung nach Absatz 1 Nummer 2 nicht erfüllt, so ist das SP beschlussunfähig. Auf Antrag ist durch die Sitzungsleitung die Beschlussfähigkeit zu prüfen. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, muss innerhalb einer Woche, jedoch frühestens 24 Stunden nach dem Beginn der als beschlussunfähig festgestellten Sitzung, eine weitere Sitzung des SP stattfinden. Bei dieser ist dann die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben; darauf muss in der Einladung hingewiesen werden.

(3) In eine Einladung kann ein Ersatztermin aufgenommen werden für den Fall, dass die einberufene Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit nicht zustande kommt. Diese Einladung gilt dann auch für den Ersatztermin. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Soweit diese Satzung oder eine Ordnung nichts Anderes bestimmen verlieren Beschlüsse mit Ende der Wahlperiode ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht für Dauerbeschlüsse. Dauerbeschlüsse verlieren nach 10 Jahren ihre Gültigkeit, es sei denn sie werden erneut vom SP bestätigt.

(5) Beschlüsse des SP können mit der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder aufgehoben werden. Beschlüsse, die mit einer zwei Drittel Mehrheit der Abstimmenden gefasst wurden, bedürfen darüber hinaus zur Aufhebung einer zwei Drittel Mehrheit der Abstimmenden. Eine Aufhebung ist nur dann möglich, wenn in der Einladung zur Sitzung die Aufhebung angekündigt worden ist.

(6) Zur Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Satzung, Ordnungen oder der Geschäftsordnung des SP bedarf es einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der satzungsgemäßen Mitglieder des SP. Für die Geschäftsordnung der VV genügt die Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder.

§ 21 Ausschüsse und Arbeitskreise des SP

(1) Das SP bestellt als ständigen Ausschuss den Haushaltsausschuss. Er besteht aus sieben Mitgliedern, die nicht dem AStA angehören dürfen. Der Ausschuss unterstützt das SP in seiner Aufgabe gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 4 und in den weiteren Aufgaben gemäß § 14 Absatz 2 soweit es den Bereich der Haushalts- und Wirtschaftsführung betrifft.

(2) Das SP bestellt als ständigen Ausschuss den Finanzprüfungsausschuss. Er besteht aus sieben Mitgliedern, die nicht dem AStA angehören dürfen oder nicht mit der Anordnung oder Ausführung von Zahlungen betraut sein dürfen. Dies gilt auch für die Zeit in der Vergangenheit für die der Ausschuss die Kassenprüfung vornimmt. Der Ausschuss übernimmt die Kassenprüfung gemäß § 81.

(3) Bei Verstößen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und 3 scheidet das Mitglied sofort aus. Das Ausscheiden muss vom Präsidium dem SP berichtet werden und ist dem ausgeschiedenen Mitglied mitzuteilen.

(4) Bei der Besetzung der Mitglieder und ihrer Stellvertretungen der Ausschüsse ist die Fraktionsstärke im SP zu Grunde zu legen und sind die Sitze nach dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers an die Fraktionen zu verteilen. Für die Verteilung der nach Fraktion zu besetzenden Sitze werden die ordentlichen Mitglieder einer Fraktion gezählt. Anhand dieser Zahl wird für jede Fraktion nach der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergibt (Höchstzahlverfahren), festgestellt, wie viele der Sitze auf sie entfallen (verhältnismäßiger Sitzanteil). Über die Zuteilung der letzten Sitze entscheidet bei gleicher Höchstzahl das von der Sitzungsleitung auf einer Sitzung des SP zu ziehende Los. Bei jeder Änderung der Fraktionsstärke bezüglich der ordentlichen Mitglieder ist die Besetzung der Ausschüsse neu festzustellen. Änderungen treten mit Ende der folgenden Sitzung in Kraft.

(5) Das SP kann zur Vorbereitung und Unterstützung seiner Arbeit weitere Ausschüsse und Arbeitskreise einsetzen. Unter Berücksichtigung der Fraktionsstärke im SP kann die Besetzung in Arbeitskreisen von Absatz 4 abweichend erfolgen.

(6) Auf Antrag von zwei Fraktionen oder einen Drittel der ordentlichen Mitglieder des SP ist ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Jedes Mitglied des Ausschusses kann die Rechte des Ausschusses als seine eigenen geltend machen. Die Leitung des Ausschusses obliegt dem Vorsitz des Rechtsausschusses.

§ 22 Vorgezogene Neuwahl des SP

(1) Das SP kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder eine vorgezogene Neuwahl beschließen.

(2) Unverzüglich nach dem Beschluss ist ein Wahltermin zu bestimmen, welcher innerhalb der nächsten sechs Vorlesungswochen liegt. Das alte SP gilt mit dem Zusammentreten des neugewählten SP als aufgelöst. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

(3) Hat das Studierendenparlament zu einem Zeitpunkt weniger als 12 ordentliche Mitglieder, so sind Neuwahlen anzusetzen. Absatz 2 gilt entsprechend, sofern nicht bereits in den nächsten 8 Wochen ein Wahltermin angesetzt worden ist.

Abschnitt IV Der Allgemeine Studierendenausschuss

§ 23 Aufgaben und Zuständigkeit des AStA

(1) Der AStA ist das ausführende Organ der Studierendenschaft.

(2) Der AStA hat folgende Aufgaben

  1. die gesamte Studierendenschaft zu vertreten,

  2. die Beschlüsse des SP und die verbindlichen Beschlüsse gemäß § 12 Absatz 3 (Beschlüsse durch Urabstimmung) auszuführen und die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu erledigen.

(3) Der AStA beteiligt sich nicht an der Durchführung von Veranstaltungen, die primär der religiösen Glaubensausübung gewidmet sind.

(4) Bei einem Amtswechsel im Vorstand oder des leitenden Finanzreferatsmitgliedes ist eine ordnungsgemäße Übergabe der Amtsgeschäfte vorzunehmen. Diese enthält insbesondere eine Belehrung über die relevanten rechtlichen Grundlagen der verfassten Studierendenschaft und ist schriftlich zu dokumentieren. Eine Ausfertigung des Übergabe- und Übernahmeprotokolls ist dem Rektorat unverzüglich zuzuleiten.

§ 24 Zusammensetzung und Gliederung des AStA

(1) Der AStA besteht aus:

  1. den Mitgliedern des Vorstands,

  2. die in § 7 Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW (HWVO) bezeichnete Person (leitendes Finanzreferatsmitglied),

  3. den weiteren Referatsmitgliedern und

  4. den Personen auf einer Projektstelle.

Die in § 8 Absatz 2 Satz 4, § 18 (kassenverwaltende Person) und § 25 der HWVO bezeichneten Personen sind Mitglieder des AStA, wenn sie Studierende sind.

(2) Mitglieder des SP-Präsidiums können nicht dem AStA angehören.

(3) Der AStA gliedert sich in den Vorstand, das Finanzreferat und die weiteren Referate. Das Finanzreferat besteht aus dem leitenden Finanzreferatsmitglied und den weiteren Referatsmitgliedern. Die Gliederung, die Bezeichnung und der Stellenzuschnitt der Referate, die keine autonomen Referate sind (integrierte Referate), muss sich aus dem Haushaltsplan ergeben. Für die autonomen Referate gilt dies nur für die Anzahl der Stellen im Referat.

§ 25 Der Vorstand des AStA

(1) Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Arbeit des AStA und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien nimmt jedes Referat seinen Aufgabenbereich selbständig und in eigener Verantwortung war. Das Recht der autonomen Referate ihre Aufgaben autonom von Vorgaben des AStA-Vorstand wahrzunehmen bleibt unberührt.

(2) Der Vorstand besteht aus einer vorsitzenden Person (Vorsitz) und bis zu drei stellvertretenden Personen. Wenn eine gleichwertige Qualifikation vorliegt, soll eine Genderquotierung des Vorstandes greifen. Die bessere Qualifikation der Kandidierenden muss mit einfacher Mehrheit des SP bestätigt werden.

(3) Beschlüsse des Vorstands sind gültig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder ihnen zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes. Beschlüsse verlieren mit der Neuwahl des Vorstandes zu Beginn der Wahlperiode des SP ihre Gültigkeit, soweit diese Satzung oder eine Ordnung nichts Anderes bestimmen. Beschlüsse, die Personen bestellen oder beauftragen, gelten bis ein entgegenstehender Beschluss gefasst worden ist.

(4) Die Amtszeit des Vorstandes endet mit dem Zusammentritt des neuen SP. Bis zur Neuwahl des Vorstandes hat der bisherige Vorstand die Geschäfte weiterzuführen. Dies gilt auch für den Fall, dass vorzeitig der gesamte Vorstand aus dem Amt scheidet.

(6) Die Amtszeit der einzelnen Mitglieder des Vorstands endet vorzeitig durch

  1. Verlust der Amtsfähigkeit in der Studierendenschaft gemäß § 8,

  2. Rücktritt, der dem Präsidium schriftlich mitzuteilen ist, oder

  3. Abwahl durch das SP. Das SP kann Mitglieder des Vorstandes nur einzeln abwählen, indem es mit der Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder eine Nachfolge wählt. Bei einer Abwahl findet Absatz 2 Satz 2 und 3 keine Anwendung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, ist in der Einladung für die nächste SP-Sitzung eine Nachwahl anzusetzen.

(7) Der Vorstand kann mit Zustimmung des SP für den AStA eine ständige Geschäftsordnung beschließen.

§ 26 Der Vorsitz des AStA

(1) Der Vorsitz vertritt den AStA in den Gremien der Universität und in den Körperschaften, in denen die Studierendenschaft Mitglied ist, soweit das SP nichts Anderes beschließt. Ist der gesamte Vorstand verhindert, kann der Vorstand durch Beschluss vorübergehend ein anderes Mitglied der Studierendenschaft mit der Vertretung beauftragen, welches an den Weisungen des Vorsitzes gebunden ist.

(2) Der Vorsitz übt die Vorgesetztenfunktion gegenüber den Angestellten der Studierendenschaft aus.

(3) Der Vorsitz übt das Recht der Beanstandung nach § 55 Absatz 3 Hochschulgesetz über die Organe der Studierendenschaft und über die Organe der Fachschaften gemäß § 40 aus.

(4) Im Falle einer Verhinderung, mit Zustimmung des Vorsitz oder wenn der Vorsitz aus dem Amt scheidet, wird der Vorsitz durch die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes vertreten.

§ 27 Die autonomen Referate

(1) Die autonomen Referate haben die Aufgabe die Belange bestimmter Interessengruppen innerhalb der Studierendenschaft zu vertreten und daran mitzuwirken bestehende Nachteile für diese zu beseitigen.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben müssen den autonomen Referaten ausreichende besondere Mittel aus dem Haushaltsplan zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die autonomen Referate sind: das Referat für Internationale Studierende (IStRef), das Fachschaftenreferat, das Frauenreferat, das LesBi-Referat, das Referat für bisexuelle und schwule Studierende, das Referat für Barrierefreiheit und das Referat für trans, inter und nicht-binäre Studierende (TINBy-Referat).

(4) Die Wahl und die Abwahl der Referatsmitglieder der autonomen Referate erfolgt durch:

  • IStRef: autonome Referatsvollversammlung (aRV)

  • Fachschaftenreferat: FSVK

  • Frauenreferat: aRV

  • LesBi-Referat: aRV

  • Referat für bisexuelle und schwule Studierende: aRV

  • Referat für Barrierefreiheit: aRV

  • TINBy-Referat: aRV.

(5) Das SP ist über die Wahl, Abwahl und den Beschluss über eine Aufwandsentschädigung von Referatsmitgliedern durch die Versammlungsleitung der aRV bzw. der FSVK zu unterrichten. Der Beschluss über eine Aufwandsentschädigung bedarf der formellen Bestätigung durch das SP. Die Wahl bleibt davon unberührt.

§ 28 Die autonome Referatsvollversammlung

(1) Die autonome Referatsvollversammlung (aRV) ist die Versammlung der Mitglieder einer Interessensgruppe innerhalb der Studierendenschaft für die ein autonomes Referat besteht. Sie hat folgende Aufgaben:

  1. in grundsätzlichen Angelegenheiten des Referats zu beschließen;

  2. die Referatsmitglieder zu wählen und abzuwählen, sofern die Wahl oder Abwahl der aRV zukommt;

  3. den Rechenschaftsbericht der Referatsmitglieder über ihre Arbeit seit der letzten aRV entgegenzunehmen;

  4. über die Verwendung der Finanzmittel des Referates zu beschließen;

  5. über die Aufwandsentschädigung der Referatsmitglieder zu beschließen;

  6. die Geschäftsordnung der aRV zu beschließen;

  7. über die sonstigen Angelegenheiten des Referats zu beschließen.

Das Recht des Referates ohne Beschluss der aRV über Finanzmittel gemäß dieser Satzung, der Finanzordnung oder des Haushaltsplans zu verfügen bleibt unberührt.

(2) Eine aRV wird durch das Referat auf Beschluss des Referats oder des SP einberufen. Sollten keine Referatsmitglieder im Amt sein, wird die aRV durch das SP-Präsidium einberufen. Sie findet mindestens einmal pro Semester statt. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen im Voraus durch Aushang in den allgemein zugänglichen Räumen des Referates sowie auf den öffentlichen Kommunikationskanälen des AStA bekanntgemacht werden. Die aRV sollen innerhalb der Vorlesungszeit stattfinden.

(3) Die Leitung der aRV obliegt den Referatsmitgliedern. Auf Antrag kann eine Versammlungsleitung gewählt werden. Sollten keine Referatsmitglieder im Amt sein, leitet das SP-Präsidium die Sitzung bis eine Versammlungsleitung gewählt worden ist. Die Versammlungsleitung ist unmittelbar zu Beginn zu wählen.

(4) Die aRV entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Interessensgruppe; die Wählenden und Abstimmenden haben ihre Immatrikulation nachzuweisen. Auf Antrag eines Mitglieds der Interessensgruppe muss die Beschlussfassung geheim erfolgen.

§ 29 Wahl und Abwahl der autonomen Referatsmitglieder durch die aRV

(1) Die autonomen Referatsmitglieder werden in geheimer Wahl durch die Mitglieder der Interessensgruppe gewählt. Kandidaturen werden durch die Mitglieder vorschlagen. Anschließend ist über die Anzahl der Sitze im Referat Beschluss zu fassen, sodann ist allen Kandidierenden die Gelegenheit zur Vorstellung zu geben.

(2) An jede Kandidatur kann entweder eine Positivstimme oder eine Negativstimme vergeben werden. Wird für eine Kandidatur weder eine Positivstimme noch eine Negativstimme abgegeben, so gilt dies als Enthaltung für diese Kandidatur. Leere Stimmzettel gelten als Enthaltung für alle Kandidaturen.

(3) Gewählt sind die Personen mit der höchsten positiven Differenz aus Positiv- und Negativstimmen. Bei Differenzgleichheit bezüglich der letzten zu vergebenen Sitze findet eine Stichwahl zwischen den Kandidierenden mit der gleichen positiven Differenz statt. Bleiben Stellen unbesetzt, so wird die weitere Wahl auf die nächste aRV vertagt, falls nicht neue Kandidierende vorgeschlagen werden.

(4) In der Stichwahl haben die Wählenden so viele Stimmen wie noch Sitze zu vergeben sind. Das Häufen von Stimmen ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit nach der Stichwahl wird die Stichwahl bis zu zweimal wiederholt. Sind dann keine Personen gewählt, bleiben die Sitze unbesetzt.

(5) Auf begründeten Antrag eines Mitglieds der Interessensgruppe kann eine aRV mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden in geheimer Abstimmung, die Einleitung eines Abwahlverfahrens einzelner Referatsmitglieder beschließen. Wird der Antrag angenommen, so ist in den nächsten vier Vorlesungswochen eine aRV einzuberufen zum Zwecke der Abwahl. Die Abwahl eines Referatsmitgliedes ist erfolgreich, wenn die aRV mit der absoluten Mehrheit der Wählenden ein neues Referatsmitglied wählt.

(6) Die Amtszeit der Referatsmitglieder beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Neuwahl des Referates. Eine Neuwahl findet in jedem zweiten Semester statt. Bleibt eine Neuwahl erfolglos, führen die bisherigen Referatsmitglieder die Geschäfte für höchstens 3 Monate fort.

(7) Scheiden Referatsmitglieder aus ihrem Amt, so findet innerhalb der nächsten vier Vorlesungswochen eine aRV zum Zwecke der Nachwahl statt. Die aRV kann vor der Nachwahl beschließen, dass die Anzahl der Sitze verringert wird, sodass keine Nachwahl stattfindet. Die Amtszeit der nachgewählten Personen erstreckt sich bis zur regulären Neuwahl. Sind alle Referatsmitglieder aus dem Amt geschieden, so gilt die Nachwahl als Neuwahl.

§ 30 Die Referate des AStA

(1) Die Referate bearbeiten einen bestimmten Aufgabenbereich selbständig gemäß den Beschlüssen des SP und den Richtlinien des Vorstandes.

(2) Die Beschlüsse eines Referates sind gültig, wenn mehr als die Hälfte der Referatsmitglieder ihnen zustimmen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für autonome Referate.

§ 31 Die Mitglieder der Referate

(1) Die Referatsmitglieder werden vom Vorsitz auf eine bestimmte Stelle nach Beschluss des Vorstands und Bestätigung im SP ernannt. In dringenden Fällen können Referatsmitglieder auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes bis zur Bestätigung auf der nächsten SP-Sitzung vorläufig ernannt werden. Der Vorschlag des Vorstandes ist bestätigt, wenn er im SP mehr Ja-Stimmen als NeinStimmen erhält.

(2) Die Amtszeit beginnt an dem in der Ernennung genannten Tag. Die Amtszeit der Referatsmitglieder endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes zu Beginn einer Wahlperiode des SP. Auf Ersuchen des Vorsitzes hat ein Referatsmitglied bis zur erneuten Bestätigung im SP oder bis zur Ernennung eines nachfolgen Referatsmitglied die Geschäfte weiterzuführen, längstens jedoch für 8 Wochen ab Neuwahl. Bei der Ernennung kann auf Grund des Beschlusses des Vorstandes die Amtszeit weiter eingeschränkt (befristet) werden.

(3) Die Amtszeit von Referatsmitgliedern endet vorzeitig durch

  1. Verlust der Amtsfähigkeit in der Studierendenschaft gemäß § 8,

  2. Rücktritt, der dem Präsidium schriftlich mitzuteilen ist, oder

  3. einstimmigen Beschluss des Vorstandes und Zustimmung des SP mit der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder.

(4) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nehmen die Referatsmitglieder ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahr.

(5) Die Referatsmitglieder sind dem Vorstand jederzeit auskunftspflichtig. Vorstandsmitglieder können ihnen im Einzelfall Weisungen für ihre Arbeit erteilen. Das Recht auf Auskunft und das Weisungsrecht kann vom Vorstand auf andere Referatsmitglieder mitübertragen werden.

(6) Abweichend von Absatz 1 wird das leitende Finanzreferatsmitglied vom SP gewählt. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Ernennung und der Bestätigung die Wahl tritt und eine Befristung nicht zulässig ist. Abweichend von Absatz 3 Buchstabe c kann das leitende Finanzreferatsmitglied nur abgewählt werden, indem das SP mit der Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder eine Nachfolge wählt. Scheidet das leitende Finanzreferatsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, hat der Vorstand mit einem Beschluss unverzüglich bis zur Neuwahl ein anderes Mitglied des AStA mit den Geschäften zu betrauen. In der Einladung für die nächste SP-Sitzung ist eine Neuwahl anzusetzen.

(7) Die Absätze 1, 2, 3 Buchstabe c und 5 gelten nicht für autonome Referate.

§ 32 Personen auf einer Projektstelle

(1) Personen auf einer Projektstelle bearbeiten ein oder mehrere Projekte in einem bestimmten Themenbereich in Zusammenarbeit mit dem Vorstand und den Referaten. Sie sind entweder dem Vorstand oder einem Referat zugeordnet ohne dort Mitglied zu sein.

(2) Für die Personen auf Projektstellen gelten § 31 Absatz 1 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Personen immer für einen bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf und der unabhängig von der Neuwahl des Vorstandes ist, ernannt werden.

§ 33 Anwesenheits- und Auskunftspflichten des AStA

(1) Ein Mitglied des Vorstands nimmt grundsätzlich an SP-Sitzungen und der FSVK teil.

(2) Mitglieder des AStA sollen gehört werden, wenn über Angelegenheiten verhandelt wird, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Sie sind auf Verlangen des SP-Präsidiums oder des Vorsitzes eines Ausschusses oder Arbeitskreis des SP bei dessen Sitzungen zur Anwesenheit verpflichtet.

(3) Die Mitglieder des AStA sind dem SP jederzeit auf Verlangen rechenschafts- und auskunftspflichtig. Auf Antrag gegenüber dem Vorstand ist einem Mitglied des SP spätestens nach drei Werktage Einsicht in Geschäfte des AStA zu gewähren; darüber berichtet der Vorstand im SP. Dem SP, einem Ausschuss oder einem Arbeitskreis sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle zur Verfügung stehenden Unterlagen bereitzustellen; insbesondere kann der Haushaltsausschuss jederzeit Auskunft über die Haushaltsführung verlangen. Schützenswerte personenbezogene Daten in Unterlagen sind unkenntlich zu machen. Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Einsichtnehmenden zwingend erforderlich sind und die Einsichtnehmenden zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind.

(4) Der Vorstand hat unaufgefordert über seine Arbeit in den Körperschaften, in denen die Studierendenschaft Mitglied ist, im SP zu berichten. Die Einladungen und Protokolle zu Sitzungen der Körperschaften, in denen die Vertretung der Studierendenschaft Stimmrecht hat, sind unverzüglich an die Mitglieder des SP weiterzuleiten.

Abschnitt V Der Rechtsausschuss

§ 34 Aufgaben und Zuständigkeit des RA

(1) Der RA ist das Beratungs- und Schlichtungsorgan der Studierendenschaft. Er ist gegenüber den anderen Organen der Studierendenschaft und gegenüber den Organen der Fachschaften unabhängig und selbstständig.

(2) Der RA entscheidet:

  1. über die Auslegung dieser Satzung, vom SP erlassener Ordnungen, von Beschlüssen des SP, sowie der Geschäftsordnungen der Organe der Studierendenschaft aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines Studierendenschaftorgans, eines Fachschaftorgans, ihrer Teilorgane oder der Mitglieder dieser Organe oder Teilorgane (Organstreit);

  2. über die Anträge von Studierenden, die mit der Behauptung gestellt werden in einem ihrer Rechte durch die Studierendenschaft oder eine Fachschaft verletzt worden zu sein (Individualbeschwerde);

  3. über Einsprüche gegen Wahlen in der Studierendenschaft (Wahlprüfungsverfahren), sofern nicht die Wahlordnung die Wahlprüfung im Einzelfall einem anderen Gremium überträgt;

  4. in sonstigen durch eine Satzung, Ordnung oder Geschäftsordnung zugewiesenen Fällen.

(3) Der RA berät den AStA-Vorsitz in Bezug auf Beanstandungen nach § 26 Absatz 3 (Beanstandungsverfahren).

(4) Der RA berät die Studierendenschaftsorgane, die Fachschaftsorgane, das SP-Präsidium, den AStAVorstand und die autonomen Referate in Fragen, die vornehmlich Vorschriften des Hochschulrechts bezüglich der Studierendenschaften und das autonome Recht der Studierendenschaft betreffen. Er bestimmt selbst über den Umfang der Beratung.

§ 35 Zusammensetzung und Wahl des RA

(1) Der RA besteht aus fünf vom SP gewählten Mitgliedern und zwei von der FSVK gewählten Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des RA dürfen nicht dem SP, seinen Ausschüssen oder Arbeitskreisen oder dem AStA angehören.

(3) Die Amtszeit beginnt fünf Wochen nach der ersten Sitzung des neu gewählten SP. Sind zu diesem Zeitpunkt weniger als drei Mitglieder vom SP neu gewählt, so verbleibt der bisherige RA im Amt. In diesem Fall beginnt die Amtszeit des neuen RA erst mit der Wahl des dritten Mitgliedes durch das SP.

(4) Die Amtszeit von Referatsmitgliedern endet vorzeitig durch

  1. Verlust der Amtsfähigkeit in der Studierendenschaft gemäß § 8,

  2. Rücktritt, der dem Präsidium schriftlich mitzuteilen ist, oder

  3. Abwahl.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist eine Nachwahl anzusetzen. Eine Nachwahl unterbleibt, wenn das SP bereits neu gewählt worden ist.

(5) Die Wahl durch das SP erfolgt mit der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder auf Vorschlag einer Fraktion. Das Vorschlagsrecht wird auf die Fraktionen verhältnismäßig nach der Fraktionsstärke, gemessen an der Anzahl der ordentlichen Mitglieder einer Fraktion, verteilt. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung.

(6) Die Wahl in der FSVK erfolgt mit der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung.

(7) Das SP kann die von ihm gewählten Mitglieder des RA nur mit zwei Drittel Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder abwählen. Darüber hinaus kann das SP die von der FSVK gewählten Mitglieder mit einfacher Mehrheit abwählen. Die FSVK kann die von ihr gewählten Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit der Abstimmenden, mindestens mit der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder, abwählen. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung.

(8) Die vom SP gewählten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitz und eine Stellvertretung. Die Regelungen in § 18 zur Wahl des SP-Präsidiums gelten entsprechend. Bis zur Wahl werden die Aufgaben des Vorsitzes und der Stellvertretung durch das SP-Präsidium, jedoch ohne Stimmrecht, wahrgenommen.

§ 36 Einberufung des RA

(1) Der RA wird vom Vorsitz unter Angabe einer Tagesordnung durch Einladung an alle Mitglieder und an die Beteiligten der Verfahren, die auf der Sitzung beraten werden, einberufen.

(2) Die Einladung muss – außer in dringlichen Fällen – mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen. In dringlichen Fällen muss die Einladung mindestens 48 Stunden vor dem Sitzungsbeginn erfolgen.

(3) Ein dringlicher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die antragstellenden Parteien glaubhaft machen, dass ihr Interesse an der schnellstmöglichen Beseitigung der behaupteten Rechtsverletzung gegenüber dem Interesse am einstweiligen Bestand der Rechtslage überwiegt.

(4) Der Vorsitz muss eine Sitzung einberufen, wenn zwei oder mehr Mitglieder des RA dies unter Berufung auf ein anhängiges Verfahren verlangen.

§ 37 Einberufung des RA

(1) Ein Beschluss ist gültig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde, mindestens drei vom SP gewählte Mitglieder, darunter mindestens der Vorsitz oder die Stellvertretung, abgestimmt haben und der Beschluss mit Stimmenmehrheit gefasst worden ist; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz oder bei Abwesenheit die Stellvertretung.

(2) Die von der FSVK gewählten Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rechtsausschusses teil. Sie sind stimmberechtigt in den Verfahren nach § 34 Absatz 2, wenn ein Fachschaftsorgan oder ein Teilorgan eines Fachschaftsorgans an dem Verfahren beteiligt ist, in den Verfahren nach § 34 Absatz 3, sofern die Beanstandung sich gegen ein Fachschaftsorgan richten soll oder gerichtet hat und bei Beratungen nach § 34 Absatz 4, sofern ein Organ der Fachschaften beraten wird.

(3) Zur Abgabe einer Empfehlung an den AStA-Vorsitz eine Beanstandung auszusprechen oder zum Feststellung eines Verstoßes gegen die Satzung oder sonstigem Recht bedarf es mindestens der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 38 Ausschluss von Mitgliedern des RA

(1) In einem Verfahren nach § 34 Absatz 2 und 3 ist ein Mitglied des RA auf Antrag von Verfahrensbeteiligte von der Mitwirkung auszuschließen,

  1. wenn das Mitglied selbst an dem Verfahren beteiligt ist,

  2. wenn Angehörige (§ 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung) des Mitglieds an dem Verfahren beteiligt sind,

  3. wenn das Mitglied Beteiligte allgemein oder in diesem Verfahren vertritt,

  4. wenn Angehörige des Mitglieds Beteiligte in diesem Verfahren vertreten,

  5. wenn das Mitglied in einem beteiligten Organ oder Teilorgan selbst Mitglied ist,

  6. wenn das Mitglied außerhalb des Amtes in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist; als tätig werden gilt nicht die Mitwirkung bei der Beschlussfassung in der Angelegenheit im SP oder auf der FSVK, sowie die Äußerung einer Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.

(2) Die Regelung des Absatz 1 Buchstabe e findet auf Fachschaften mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Mitgliedschaft in der Fachschaftsvollversammlung die Mitgliedschaft im Fachschaftsrat oder der Fachschaftsvertretung tritt.

(3) Über einen Ausschlussantrag beschließt der RA nach Anhörung des Mitgliedes, welches ausgeschlossen werden soll, unter Ausschluss dieses Mitgliedes. Wird dem Antrag stattgegeben, so darf das ausgeschlossene Mitglied bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht mitwirken.

(4) Hält ein Mitglied einer der Voraussetzungen des Absatzes 1 für einen Ausschluss für gegeben oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitz mitzuteilen. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 39 Allgemeine Verfahrensregeln des RA

(1) Ein Verfahren wird mit der Antragstellung eingeleitet. Anträge sind in Textform beim Rechtsausschussvorsitz oder beim SP-Präsidium einzureichen.

(2) Verfahrensbeteiligte sind die antragstellenden, die gegnerischen und die dem Verfahren beigetretenen Parteien. Einem Verfahren beitreten können nur Organe und ihre Teilorgane, die glaubhaft machen von der Entscheidung bezüglich ihrer Rechten oder Pflichten betroffen zu sein, oder deren Beschluss, Wahl, Maßnahme oder Unterlassung in dem Verfahren angegriffen wird, sowie die gewählten Personen im Wahlprüfungsverfahren, deren Wahl angegriffen wird.

(3) Die Verfahrensbeteiligten haben das Recht im Verfahren angehört zu werden und Anträge zur Sache oder zum Verfahren zu stellen.

(4) Dem RA ist im Rahmen seiner Zuständigkeit alle zur Verfügung stehenden Unterlagen bereitzustellen. Schützenswerte personenbezogene Daten in Unterlagen sind unkenntlich zu machen. Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben des RA zwingend erforderlich sind und die Mitglieder des RA zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind.

(5) Auf Verlangen des RA sind die Mitglieder des SP-Präsidiums und die Mitglieder des AStA bei dessen Sitzungen zur Anwesenheit verpflichtet.

(6) Der RA gibt sich mit Zustimmung des SP zu Beginn einer jeden Amtszeit eine Geschäftsordnung, solange gilt die bisherige Geschäftsordnung fort. Die Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit der gewählten Mitglieder einschließlich der von der FSVK gewählten Mitglieder. Die Geschäftsordnung regelt insbesondere das Nähere zur Antragstellung und zur Durchführung der Verfahren, einzuhaltende Fristen, die Durchführung der Sitzungen.

§ 40 Beanstandungsverfahren

(1) Hält der AStA-Vorsitz Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen eines Studierendenschaftsorgans oder Fachschaftsorgans für rechtswidrig, so legt der AStA-Vorsitz die Sache dem RA zur Beratung vor.

(2) Der RA beschließt entweder die Empfehlung den Beschluss, die Maßnahme beziehungsweise die Unterlassung zu beanstanden oder die Empfehlung von einer Beanstandung abzusehen.

(3) Der AStA-Vorsitz soll der Empfehlung des RA folgen. Folgt der Vorsitz der Empfehlung nicht, so hat der Vorsitz unverzüglich den RA, das SP und das Rektorat über diese Entscheidung zu unterrichten.

(4) Um erheblichen Schaden von der Studierendenschaft abzuwenden oder um einen erheblichen Eingriff in die Rechte von Studierenden abzuwenden, kann der AStA-Vorsitz auch eine Beanstandung aussprechen, ohne die Sache dem RA zur Beratung vorzulegen. Solange der Beanstandung nicht abgeholfen wird, ist die Beratung durch den RA unverzüglich nachzuholen. In diesem Fall beschließt der RA entweder die Empfehlung die Beanstandung aufrechtzuerhalten oder die Beanstandung zurückzunehmen. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Beratung durch den RA unterbleibt bei Beanstandungen gegen Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen des RA.

§ 41 Organstreitigkeiten

(1) Antragsberechtigt sind die Studierendenschaftsorgane, die Fachschaftsorgane, die Teilorgane dieser Organe und die Mitglieder dieser Organe und Teilorgane. Gegnerische Partei können sein: die Organe der Studierendenschaft und der Fachschaften, sowie die Teilorgane dieser Organe.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn die antragstellende Partei geltend macht, dass sie oder das Organ beziehungsweise Teilorgan, dem sie angehört, durch einen Beschluss, Maßnahme oder Unterlassung der gegnerischen Partei in ihren oder seinen übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Die übertragenen Rechte und Pflichten müssen sich aus dieser Satzung, aus vom SP erlassenen Ordnungen, aus Beschlüssen des SP oder aus der Geschäftsordnung eines Organs der Studierendenschaft ergeben.

(3) Der RA stellt in seiner Entscheidung fest, ob der angegriffene Beschluss, die angegriffene Maßnahme beziehungsweise die angegriffene Unterlassung rechtswidrig ist. Wird die Rechtswidrigkeit festgestellt, so empfiehlt der RA dem AStA-Vorsitz den Beschluss, die Maßnahme beziehungsweise die Unterlassung zu beanstanden. § 40 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 42 Individualbeschwerden

(1) Antragsberechtigt sind die Studierenden, einzeln oder in Gruppen.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn die antragstellende Partei geltend macht, dass sie durch einen Beschluss, eine Maßnahme oder eine Unterlassung der Studierendenschaftsorgane, der Fachschaftsorgane oder der Teilorgane dieser Organe in eigenen Rechten verletzt worden zu sein oder die Verletzung unmittelbar bevorsteht.

(3) Das RA stellt in seiner Entscheidung fest, ob der angegriffene Beschluss, die angegriffene Maßnahme beziehungsweise die angegriffene Unterlassung rechtswidrig ist. Wird die Rechtswidrigkeit festgestellt, so empfiehlt der RA dem AStA-Vorsitz den Beschluss, die Maßnahme beziehungsweise die Unterlassung zu beanstanden. § 40 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 43 Wahlprüfungsverfahren

(1) Gegen die Gültigkeit einer Wahl innerhalb der Studierendenschaft können alle Wahlberechtigten, das SP und der AStA-Vorsitz Einspruch erheben, sofern nicht die Wahlordnung die Wahlprüfung im Einzelfall einem anderen Gremium überträgt.

(2) Die Feststellung des Wahlergebnisses ist vom RA für ungültig zu erklären, wenn die Bestimmungen zur Stimmauszählung verletzt worden sind oder andere Unregelmäßigkeiten im Wahlergebnis eine Neufeststellung gebieten. Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufgehoben und eine unverzügliche Neufeststellung in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang vorzunehmen.

(3) Die Wahl ist vom RA ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen über die Wahlvorbereitung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, dass dies sich nicht auf die Frage auswirkt, ob oder welche Personen gewählt worden sind. Wird die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen.

(4) Wird die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist das Ausscheiden aus dem Amt für die Personen, deren Wahl betroffen ist, anzuordnen. Mit der Bekanntmachung der Entscheidung scheidet die Person sofort aus dem Amt aus. Die Person, die bis zur Wahl das Amt ausgeübt hat, hat bis zur Wiederholung der Wahl die Geschäfte weiterzuführen. Haben mehr Personen bis zur Wahl das gleiche Amt bekleidet, als Personen aus dem Amt ausscheiden, so entscheidet das auf einer Sitzung des RA zu ziehende Los, wer das Amt ausübt.

Abschnitt VI Die Fachschaften

§ 44 Fachschaften

(1) Die Studierendenschaft gliedert sich in Fachschaften. Die einer Fachschaft zugeordneten Studierenden bilden diese Fachschaft.

(2) Die Fachschaften sind Gliedkörperschaften der Studierendenschaft, welche rechtlich unselbstständig sind. Sie verwalten im Rahmen dieser Satzung ihre Angelegenheiten selbst.

(3) Es gibt folgende Fachschaften: Anglistik, Antike Kultur, Biochemie, Biologie, Chemie, Germanistik, Geschichtswissenschaften, Informatik, Informationswissenschaft, Jüdische Studien und Jiddistik, Jura, Kommunikations- und Medienwissenschaften, Kunstgeschichte, Linguistik & Computerlinguistik, Literaturübersetzen, Mathematik, Medien- und Kulturwissenschaften, Medizin, Modernes Japan, Musikwissenschaft, Naturwissenschaften, Pharmazie, Philosophie, Physik und Medizinische Physik, Politikwissenschaft, PPE, Psychologie, Sozialwissenschaften und Soziologie, Romanistik, Transkulturalität, Toxikologie, Wirtschaftschemie, Wirtschaftswissenschaften, Zahnmedizin.

(4) Die Zuordnungsordnung regelt die Zuordnung der Studierenden zu den Fachschaften. Die Studierenden werden auf Grund ihrer Studiengänge und Studienrichtungen, in die sie immatrikuliert sind, zugeordnet. Bei der Vornahme der Zuordnung ist darauf zu achten, dass die Mitglieder der Fachschaft ein ähnliches Studium verbindet.

§ 45 Aufgaben einer Fachschaft

Eine Fachschaft hat folgende Aufgaben:

  1. die Belange ihrer Mitglieder in Studierendenschaft, Universität und Gesellschaft wahrzunehmen;

  2. die Interessen ihrer Mitglieder, insbesondere die hochschulpolitischen Interessen, zu vertreten;

  3. die jeweiligen Studierenden der Studiengänge und Studienrichtungen, deren Studierende der Fachschaft zugeordnet sind, in ihrer Gesamtheit zu vertreten;

  4. an der Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft und der Universität, insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen, mitzuwirken;

  5. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern;

  6. die fachlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;

  7. den Studierendensport innerhalb der Fachschaft und in Kooperation mit anderen Fachschaften zu fördern;

  8. überörtliche und internationale Studierendenbeziehungen auf Fachebene zu pflegen.

§ 46 Organe einer Fachschaft

(1) Die Organe einer Fachschaft sind:

  1. die Fachschaftsvollversammlung (FSVV),

  2. der Fachschaftsrat (FSR).

(2) Die Satzung einer Fachschaft kann eine Fachschaftsvertretung (FSV) als weiteres Organ vorsehen.

(3) Die Mitglieder der Fachschaftsorgane dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.

§ 47 Neugliederung der Fachschaften

(1) Die Gliederung der Studierendenschaft in die einzelnen Fachschaften kann durch die Gründung, Zusammenlegung, Teilung oder Aufhebung von Fachschaften, sowie durch die Kombination oder teilweise Ausführung dieser Maßnahmen geändert werden (Neugliederung), um die angemessene Vertretung der Studierenden aller Studienfächer und die Erfüllung der Aufgaben der Fachschaften zu gewährleisten. Bei der Neugliederung ist die gegebene Gliederung der Universität, die Verbindung der Mitglieder einer Fachschaft durch ein ähnliches Studium und die Gewährleistung einer nachhaltigen und funktionsfähigen Arbeitsstruktur zu berücksichtigen.

(2) Die Neugliederung erfolgt durch Beschluss der FSVK (Neugliederungsbeschluss) unter Beteiligung der betroffenen Studierenden. Die FSVK fasst einen vorläufigen Neugliederungsbeschluss und macht diesen bekannt. Insbesondere ist dieser den betroffenen Fachschaftsräten zuzuleiten. Allen betroffenen Fachschaftsräten sowie allen betroffenen Studierenden, sofern diese keiner Fachschaft angehören, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Neugliederungsbeschluss kann sodann auf einer gesonderten FSVK beschlossen werden. Zudem muss die Einladung zur gesonderten FSVK auf den für die betroffenen Fachschaften gewohnten Kanälen bekanntgemacht werden. Eine Abweichung von der Stellungnahme ist zu begründen.

(3) Der Neugliederungsbeschluss muss enthalten:

  1. eine Änderung dieser Satzung zur Anpassung des § 44 Absatz 3, sofern Fachschaften dort einzufügen, umzubenennen oder zu streichen sind, um die Neugliederung in der Satzung nachzuvollziehen;

  2. eine Änderung der Zuordnungsordnung zur Anpassung an die neue Gliederung;

  3. eine Regelung bezüglich der Besetzung der zu wählenden Fachschaftsorgane für jede Fachschaft, die nach erfolgter Neugliederung von dieser betroffen sein wird und sich nach der geänderten Zuordnungsordnung allein aus Mitgliedern zuvor bestehender Fachschaften zusammensetzen wird, bis zur Neuwahl dieser Organe;

  4. eine Regelung bezüglich der Verwendung der Rückstellungen gemäß § 85 Absatz 8, der bereits zugewiesenen Finanzmittel und der Verwendung der Ausstattung derjenigen bestehenden Fachschaften, die von der Neugliederung betroffen sind.

Enthält der Beschluss eine Änderung dieser Satzung, so ist zu Neugliederung zusätzlich ein gleichlautender Beschluss des SP notwendig. Eine Neugliederung kann nicht durch eine Urabstimmung beschlossen werden.

(4) Die Neugliederung tritt in Kraft, wenn die Satzungsänderung und die Änderung der Zuordnungsordnung in Kraft getreten sind. Haben die Bestätigungsversammlungen oder die Gründungsversammlung eine Satzung beschlossen, ist diese gleichzeitig in Kraft zu setzen. Die Fachschaften gelten als konstituiert, sobald erstmalig der Fachschaftsrat zusammengekommen ist. Die zu wählenden Organe der Fachschaft sind unverzüglich zu wählen. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

§ 48 Neugründung oder Zusammenlegung von Fachschaften

(1) Abweichend von § 47 kann die Gründung einer Fachschaft, deren Mitglieder bisher keiner Fachschaft zugeordnet waren, oder die vollständige Zusammenlegung mehrerer Fachschaften zu einer Fachschaft, auch durch Einberufung einer Gründungsversammlung eingeleitet werden.

(2) Auf Antrag von sechs oder mehr Studierenden an das FSRef ist eine Gründungsversammlung einzuberufen. Im Antrag ist zu bestimmen, welche Gruppe von Studierenden der Fachschaft zugeordnet werden soll. Die Antragstellenden müssen dieser Gruppe angehören. Die FSVK kann ergänzende Bestimmungen bezüglich der Antragstellung und zum Verfahren einer Neugliederung durch eine Gründungsversammlung beschließen.

(3) Auf der Gründungsversammlung haben alle Studierenden Stimmrecht, die der Gruppe angehören, welche der neuen Fachschaft zugeordnet werden soll. Die Gründungsversammlung beschließt, ob die Gründung oder Zusammenlegung beantragt werden soll und beschließt, soweit erforderlich, einen neuen Namen. Darüber hinaus wählt sie ein Gründungsvertretung, welche die Gründungsversammlung im weiteren Verfahren vertritt, nachdem sie zuvor die Größe der Gründungsvertretung festgesetzt hat. Sie kann eine Satzung der neuen Fachschaft beschließen. Im Falle einer Zusammenlegung kann sie zudem die Regelungen nach § 47 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 beantragen. Der Antrag bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden.

(4) Der Antrag einer Gründungsversammlung zur Gründung oder Zusammenlegung einer Fachschaft ist der FSVK vorzulegen. Der Antrag gilt als Stellungnahme im Sinne des § 47 Absatz 2. Die FSVK hat in angemessener Zeit den Antrag zu beraten und über den Neugliederungsbeschluss zu entscheiden.

(5) Die Gründungsversammlungen werden vom Fachschaftenreferat einberufen und geleitet. Für die Einberufung und Beschlussfassung gelten § 53 Absatz 1 und 3 und § 54 entsprechend. An die Stelle der Mitglieder der Fachschaft treten die stimmberechtigten Studierenden. Im Übrigen gelten die Regelungen der Rahmengeschäftsordnung der Fachschaften für Fachschaftsvollversammlungen.

§ 49 Umbenennung einer Fachschaft

Die Umbenennung einer Fachschaft erfolgt durch gleichlautende Beschlüsse der FSVK und des SP auf Antrag der Fachschaftsvollversammlung. Der Beschluss muss enthalten:

  1. eine Änderung dieser Satzung zur Anpassung des § 44 Absatz 3,

  2. eine Änderung der Zuordnungsordnung zur Anpassung an den geänderten Namen.

Eine Umbenennung kann nicht durch eine Urabstimmung beschlossen werden.

§ 50 Satzung und Ordnungen einer Fachschaft

(1) Die Fachschaften können eine Fachschaftssatzung und ergänzende Ordnungen erlassen.

(2) Die Regelungen dieser Satzung, der Ordnungen der Studierendenschaft, der vom SP für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft beschlossenen Richtlinien, sowie nachrangig die Regelungen der von der FSVK für die Erfüllung der Aufgaben der Fachschaften beschlossenen Richtlinien gehen den Regelungen einer Fachschaftssatzung oder -ordnung vor.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Satzung einer Fachschaft folgende entgegenstehende Regelungen treffen:

  1. entgegen § 52 Absatz 2 Nummer 2 der FSV die Wahlen in die Gremien der Universität übertragen;

  2. entgegen § 58 Absatz 1, auch entgegen der Regelungen in der Wahlordnung der Studierendenschaft, die Anzahl der Mitglieder des Fachschaftsrat festlegen;

  3. entgegen § 58 Absatz 2 Satz 2 festlegen, dass in jedem Semester eine Neuwahl stattfindet;

  4. entgegen § 60 Absatz 2 Satz 2 eine Regelung bezüglich der Vertretung des Fachschaftsrates treffen;

  5. entgegen § 64 Absatz 2 die Anzahl der Mitglieder der Fachschaftsvertretung festlegen.

§ 51 Allgemeine Bestimmungen für die Fachschaftsorgane

(1) Die Organe der Fachschaften haben ihre Beschlüsse, sofern sie nicht schützenswerte personenbezogene Daten enthalten, innerhalb eines Monats für mindestens sieben Tage an den üblichen Veröffentlichungsstellen ihrer Fachschaft bekanntzumachen. Die Bekanntmachung soll möglichst barrierearm erfolgen.

(2) Die Sitzungen der Organe der Fachschaften sind öffentlich, außer wenn Angelegenheiten, deren Veröffentlichung der Studierendenschaft, der Fachschaft oder Dritten erheblichen Schaden zufügen könnte, oder schützenswerte persönliche Belange behandelt werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Sitzung oder ob einzelne Tagesordnungspunkte unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten werden, entscheidet die einfache Mehrheit des betroffenen Organs unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Das Nähere regelt die jeweilige Geschäftsordnung des Organs.

(3) Für den Fachschaftsrat und die Fachschaftsvollversammlung einer Fachschaft gilt die Rahmengeschäftsordnung der Fachschaften, sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gegeben haben.

Unterabschnitt 1 Die Fachschaftsvollversammlung

§ 52 Aufgaben und Zuständigkeit der FSVV

(1) Die FSVV ist die Versammlung aller Mitglieder der Fachschaft.

(2) Die FSVV hat folgende Aufgaben:

  1. den allgemeinen Bericht des FSR einmal im Semester entgegenzunehmen;

  2. die studentischen Mitglieder in die Gremien der Universität zu wählen, sofern deren Bestellung der Fachschaft zukommt;

  3. über alle Angelegenheiten, die die Fachschaft betreffen, zu diskutieren.

(3) Sofern die Bildung einer FSV für die Fachschaft nicht vorgesehen ist, hat die FSVV zusätzlich folgende Aufgaben:

  1. stellvertretend für den FSR zu beschließen;

  2. Richtlinien zur Verausgabung der Finanzmittel der Fachschaft zu beschließen;

  3. über die Satzung und die Ordnungen der Fachschaft zu beschließen;

  4. den Bericht über die Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft und den Stand der Fachschaftsmittel einmal im Semester entgegenzunehmen.

(4) Beschlüsse, die stellvertretend für den FSR beschlossen werden, gelten als Beschlüsse des FSR und werden von diesem ausgeführt, sofern nicht die FSVV etwas Anderes bestimmt. Sie können nur von der FSVV aufgehoben werden.

§ 53 Einberufung und Leitung der FSVV

(1) Die FSVV wird, mindestens einmal im Semester, unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlages durch Bekanntgabe der Einladung einberufen.

(2) Die Einberufung obliegt dem FSR. Ist kein FSR im Amt, so kann auch das Fachschaftenreferat oder der Wahlausschuss die Einberufung vornehmen.

(3) Die Einladung muss mindestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin an den üblichen Veröffentlichungsstellen der Fachschaft bekanntgemacht werden. Wird die FSVV vom Fachschaftenreferat einberufen, so ist die Einladung hilfsweise an den üblichen Veröffentlichungsstellen des Fachschaftenreferat bekannt zu machen. Von Mitgliedern der Fachschaft bis zu zwei Tagen vor dem Versammlungstermin beantragte weitere Tagesordnungspunkte werden in den Tagesordnungsvorschlag aufgenommen und sind an der gleichen Stelle wie die Einladung bekanntzumachen. In Tagesordnungspunkten, die nicht spätestens zwei Tage vor dem Versammlungstermin beantragt worden sind, darf über die Satzung der Fachschaft kein Beschluss gefasst werden. Auch dürfen keine Beschlüsse stellvertretend für den FSR gefasst werden, es sei denn, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder der Fachschaft den Beschluss fassen.

(4) Die FSVV muss einberufen werden, wenn dies

  1. der FSR beschließt;

  2. die FSV beschließt;

  3. der Wahlausschuss verlangt oder

  4. mindestens 10 Prozent der Mitglieder der Fachschaft unter Angabe einer Tagesordnung gegenüber dem FSR schriftlich beantragen.

Ist kein FSR im Amt, so kann die Einberufung auch gegenüber dem Fachschaftenreferat beantragt werden. Darüber hinaus kann die FSVK beschließen, die FSVV einzuberufen, um die Zustimmung nach § 48 Absatz 2 für eine Neugliederung der Fachschaften einzuholen.

(5) Die FSVV wählt offen aus ihrer Mitte auf Vorschlag des FSR eine Versammlungsleitung und eine Person, die das Protokoll führt.

§ 54 Beschlüsse der FSVV

(1) Ein Beschluss ist gültig, wenn

  1. die FSVV ordnungsgemäß einberufen wurde,

  2. für den Antrag mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben wurden.

(2) Zusätzlich zu Absatz 1 erfordern Beschlüsse, die stellvertretend für den FSR gefasst werden, die durch Unterschrift dokumentierte Anwesenheit von mindestens 10 Prozent der Mitglieder der Fachschaft.

(3) Zusätzlich zu Absatz 1 erfordern Beschlüsse zum Erlassen, Ändern oder Aufheben der Fachschaftssatzung oder von Fachschaftsordnungen, die durch Unterschrift dokumentierte Anwesenheit von mindestens 10 Prozent der Mitglieder der Fachschaft. Falls weniger als 10 Prozent der Mitglieder anwesend sind, so kann die FSVV beschließen den Antrag bei der nächsten Wahl des Fachschaftsrates zur Urabstimmung der Fachschaft zu stellen. Wird der Antrag in der Urabstimmung mit einer zwei Drittel Mehrheit der Abstimmenden angenommen, so gilt der Antrag als von der FSVV angenommen. Das Nähere regelt die Urabstimmungsordnung der Studierendenschaft.

(4) Eine zwei Drittel Mehrheit der Abstimmenden ist erforderlich

  1. für die Aufhebung von Beschlüsse der FSVV,

  2. für die Beschlussfassung über die Satzung der Fachschaft,

  3. im Falle des § 48 Absatz 2 für die Zustimmung zur Neugliederung der Fachschaften,

  4. um gemäß § 49 eine Umbenennung der Fachschaft zu beantragen

  5. für die Beschlussfassung über eine vorgezogene Neuwahl des FSR gemäß § 59 Absatz 2.

§ 55 Wahlen auf der FSVV

(1) Wahlen finden geheim statt. Sind in ein Amt oder in ein Gremium mehrere Personen zu wählen, so findet die Wahl in einem gemeinsamen Wahlgang statt.

(2) An jede Kandidatur kann entweder eine Positivstimme oder eine Negativstimme vergeben werden. Wird für eine Kandidatur weder eine Positivstimme noch eine Negativstimme abgegeben, so gilt dies als Enthaltung für diese Kandidatur. Leere Stimmzettel gelten als Enthaltung für alle Kandidaturen.

(3) Gewählt sind die Personen mit der höchsten positiven Differenz aus Positiv- und Negativstimmen. Bei Differenzgleichheit werden die kandidierenden Personen mit absolut weniger Negativstimmen vorgezogen. Bei identischer Anzahl an Negativstimmen entscheidet das Los.

(4) Sind weniger als Personen gewählt worden als Personen zu wählen waren, so wird eine einmalige Nachwahl auf die nicht besetzten Plätze auf der nächsten FSVV durchgeführt.

Unterabschnitt 2 Der Fachschaftsrat

§ 56 Aufgaben und Zuständigkeit des FSR

(1) Der FSR ist das ausführende Organ der Fachschaft.

(2) Er hat folgende Aufgaben:

  1. die Fachschaft zu vertreten,

  2. die Aufgaben der Fachschaft wahrzunehmen,

  3. die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu erledigen.

(3) Sofern die Bildung einer FSV für die Fachschaft nicht vorgesehen ist, hat der FSR zusätzlich folgende Aufgaben:

  1. die Vertretung der Fachschaft auf der FSVK zu bestellen;

  2. den Haushaltsplan der Fachschaft festzustellen;

  3. über die weiteren Angelegenheiten der Fachschaft, soweit nicht ein anderes Organ der Fachschaft, Studierendenschaftsorgan oder Gremium zuständig ist, zu beschließen.

(4) Sofern die Bildung einer FSV für die Fachschaft vorgesehen ist, führt der FSR die Beschlüsse der FSV aus.

§ 57 Wahl des FSR

(1) Der FSR wird von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (Urwahl), sofern die Bildung einer FSV für die Fachschaft nicht vorgesehen ist. Andernfalls wird der FSR durch die FSV gewählt (indirekte Wahl).

(2) Wählbar sind die Mitglieder der Fachschaft. Jedes Mitglied der Studierendenschaft darf nur Mitglied in einem Fachschaftsrat sein.

(3) Im Falle einer Urwahl geschieht die Wahl nach den Grundsätzen der Zustimmungswahl. An jede Kandidatur kann entweder eine Positivstimme oder eine Negativstimme vergeben werden. Gewählt sind die Personen mit der höchsten positiven Differenz aus Positiv- und Negativstimmen. Bei Differenzgleichheit werden die kandidierenden Personen mit absolut weniger Negativstimmen vorgezogen. Bei identischer Anzahl an Negativstimmen entscheidet das Los. Personen, die eine positive Differenz erreicht haben, aber dennoch nicht gewählt sind, sind nachrückende Personen für den Fall, dass gewählte Mitglieder vorzeitig aus dem Amt scheiden. Das Nähere regelt die Wahlordnung der Studierendenschaft.

§ 58 Zusammensetzung und Amtszeit des FSR

(1) Dem FSR gehören neun Mitglieder an. Die Wahlordnung der Studierendenschaft kann eine nach unten oder oben abweichende Zahl festlegen

(2) Im Falle einer Urwahl endet die Wahlperiode mit Zusammentritt des neuen FSR. Neuwahlen finden in jedem zweiten Semester statt. Die Wahlperiode endet auch, wenn zwei Semester in Folge keine Wahl stattgefunden hat.

(3) Im Falle einer indirekten Wahl endet die Amtszeit mit dem Zusammentritt der neu gewählten FSV. Bis zur Neuwahl des FSR hat der bisherige FSR die Geschäfte weiterzuführen. Darüber hinaus endet die Amtszeit, wenn die Wahlperiode der FSV gemäß § 64 Absatz 4 Satz 2 endet. In diesen Fall ist der FSR nicht zur Weiterführung der Geschäfte befugt.

(4) Die Amtszeit von Referatsmitgliedern endet vorzeitig durch

  1. Verlust der Amtsfähigkeit in der Studierendenschaft gemäß § 8,

  2. Ausscheiden aus der Fachschaft,

  3. Rücktritt, der der Sitzungskoordination schriftlich mitzuteilen ist, oder

  4. Abwahl durch die FSV.

Die FSV kann Mitglieder des FSR nur einzeln abwählen, indem sie mit der Mehrheit ihrer Mitglieder eine Nachfolge wählt.

§ 59 Nachwahlen und vorgezogene Neuwahlen des FSR

(1) Falls der FSR in einer Urwahl gewählt worden ist, kann die FSVV oder der FSR beschließen, dass eine Nachwahl auf bisher nicht besetzten Sitze im FSR stattfindet. Das Nähere regelt die Wahlordnung der Studierendenschaft, die auch vorsehen kann, dass zwingend eine Nachwahl vorzunehmen ist, wenn die Anzahl der Mitglieder des FSR eine bestimmte Zahl unterschreitet.

(2) Falls der FSR in einer Urwahl gewählt worden ist, kann die FSVV oder die FSR beschließen, dass eine vorgezogene Neuwahl des FSR stattfindet. Unverzüglich nach dem Beschluss ist ein Wahltermin zu bestimmen, welcher innerhalb der nächsten fünf Vorlesungswochen liegt. Der alte FSR gilt mit dem Zusammentreten des neugewählten FSR als aufgelöst.

§ 60 Die Sitzungskoordination des FSR

(1) Der FSR bestellt ein Mitglied zur Sitzungskoordination und ein weiteres Mitglied zur stellvertretenden Sitzungskoordination.

(2) Die Sitzungskoordination ist verantwortlich für die Koordination des FSR, für die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen, für die Beschlussfassung außerhalb der Sitzungen, sowie die Bekanntmachung und Archivierung der Beschlüsse. Die Sitzungskoordination vertritt den FSR, sofern der FSR nicht etwas Anderes bestimmt.

(3) Erscheint zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung des FSR weder die Sitzungskoordination, noch die stellvertretende Sitzungskoordination, so leitet das dienstälteste anwesende Mitglied des FSR die Bestellung einer Sitzungsleitung für diese Sitzung.

§ 61 Einberufung des FSR

(1) Der Wahlausschuss beruft die neugewählten Mitglieder des FSR zur konstituierenden Sitzung ein.

(2) Der FSR wird durch Einladung an alle Mitglieder einberufen. Die Einladung muss – außer in dringlichen Fällen – mindestens drei Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen.

(3) Der FSR beschließt entweder einen regelmäßigen Termin für die Sitzungen oder beschließt den Termin der nächsten Sitzung jedes Mal neu. In diesen Fällen muss keine Einladung an die Mitglieder ergehen.

(4) Die Sitzungskoordination kann über die nach Absatz 2 vereinbarten Termine hinaus Sitzungen einberufen, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben des FSR es erfordern. Sie ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dieses verlangen.

(5) Sitzungstermine sind mindestens drei Tage vor der Sitzung an den üblichen Veröffentlichungsstellen der Fachschaft bekanntzugeben. Im Falle einer dringlichen Einberufung genügt die Bekanntgabe des Termins unverzüglich nach der Einladung.

§ 62 Beschlüsse des FSR

(1) Ein Beschluss ist gültig, wenn

  1. die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde,

  2. mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend war,

  3. für den Antrag mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben wurden.

(2) Ist die Bedingung nach Absatz 1 Nummer 2 nicht erfüllt, so ist der FSR beschlussunfähig. Auf Antrag ist durch die Sitzungsleitung die Beschlussfähigkeit zu prüfen. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, kann innerhalb einer Woche, jedoch frühestens 24 Stunden nach dem Beginn der als beschlussunfähig festgestellten Sitzung, eine weitere Sitzung des FSR stattfinden. Bei dieser ist dann die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben; darauf muss in der Einladung hingewiesen werden.

(3) In eine Einladung kann ein Ersatztermin aufgenommen werden für den Fall, dass die einberufene Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit nicht zustande kommt. Diese Einladung gilt dann auch für den Ersatztermin. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, können statt der Einberufung zu einer neuen Sitzung im Nachgang zur Sitzung über die Anträge dieser Sitzung auch außerhalb einer Sitzung Beschluss gefasst werden (Umlaufbeschluss). Darüber hinaus kann der FSR beschließen allgemein oder in bestimmten Aufgabengebieten die Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen zu zulassen.

(5) Soweit diese Satzung, die Satzung der Fachschaft oder eine Ordnung nichts Anderes bestimmen, verlieren Beschlüsse mit Ende der Wahlperiode ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht für Dauerbeschlüsse. Dauerbeschlüsse verlieren nach 10 Jahren ihre Gültigkeit, es sei denn sie werden erneut vom FSR bestätigt. Ebenso verlieren Beschlüsse der FSVV, die stellvertretend für den FSR gefasst worden, mit Ende der Wahlperiode des FSR ihre Gültigkeit.

(6) Beschlüsse des FSR können mit der Mehrheit der Mitglieder aufgehoben werden.

(7) Eine zwei Drittel Mehrheit der Mitglieder ist erforderlich:

  1. für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung des FSR,

  2. für die Zustimmung zur einer Neugliederung der Fachschaften im Sinne des § 48 Absatz 7,

  3. für die Beschlussfassung über einer vorgezogenen Neuwahl des FSR gemäß § 59 Absatz 2.

Der Beschluss einer Neugliederung der Fachschaften zu zustimmen bedarf der Zustimmung der FSV, sofern die Bildung einer FSV für die Fachschaft vorgesehen ist; andernfalls der FSVV.

Unterabschnitt 3 Die Fachschaftsvertretung

§ 63 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV

(1) Die FSV ist das oberste beschlussfassende Organ der Fachschaft.

(2) Die FSV hat folgende Aufgaben:

  1. in grundsätzlichen Angelegenheiten der Fachschaft zu beschließen;

  2. über die Satzung und die Ordnungen der Fachschaft zu beschließen;

  3. die Mitglieder des FSR zu wählen;

  4. Richtlinien zur Verausgabung der Finanzmittel der Fachschaft zu beschließen;

  5. den Haushaltsplan der Fachschaft festzustellen und dessen Durchführung zu kontrollieren;

  6. Rechenschaftsberichte des FSR entgegenzunehmen;

  7. die Arbeit des FSR zu kontrollieren,

  8. die Vertretung der Fachschaft auf der FSVK zu bestellen,

  9. über die weiteren Angelegenheiten der Fachschaft, soweit nicht ein anderes Organ der Fachschaft, Studierendenschaftsorgan oder Gremium zuständig ist, zu beschließen.

(3) Die FSV gibt sich zu Beginn einer jeden Wahlperiode eine Geschäftsordnung, solange gilt die Geschäftsordnung der vorherigen Wahlperiode fort.

§ 64 Wahl und Zusammensetzung der FSV

(1) Die FSV wird von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wählbar sind die Mitglieder der Fachschaft.

(2) Der FSV gehören 15 Mitglieder an.

(3) Die Wahl geschieht nach den Grundsätzen der nicht übertragbaren Einzelstimmgebung. Jede wahlberechtigte Person kann genau eine Stimme abgeben. Die Kandidierenden mit den meisten Stimmen sind gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung der Studierendenschaft.

(4) Die Wahlperiode endet mit Zusammentritt der neuer FSV. Neuwahlen finden in jedem zweiten Semester statt. Die Wahlperiode endet auch, wenn zwei Semester in Folge keine Wahl stattgefunden hat. Das FSV tritt spätestens zwei Wochen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses zusammen. Das Nähere regelt die Wahlordnung der Studierendenschaft.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder der FSV endet vorzeitig durch

  1. Verlust der Amtsfähigkeit in der Studierendenschaft gemäß § 8,

  2. Ausscheiden aus der Fachschaft,

  3. Rücktritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist.

§ 65 Einberufung der FSV

(1) Das FSR wird, mindestens zweimal im Semester, unter Angabe einer Tagesordnung durch Einladung an alle Mitglieder einberufen.

(2) Die Einladung muss --- außer in dringlichen Fällen — mindestens sieben Tage und höchstens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen. Im Fall einer dringlichen Einberufung ohne Einhaltung dieser Frist darf auf dieser Sitzung über die Satzung, eine Ordnung oder die Geschäftsordnung kein Beschluss gefasst werden, dürfen keine Wahlen oder Abwahlen durchgeführt werden und es darf keine vorgezogene Neuwahl der FSV beschlossen werden.

(3) Es muss einberufen werden, wenn der FSR oder mehr als die Hälfte der Mitglieder der FSV dieses verlangen.

§ 66 Beschlüsse der FSV

(1) Ein Beschluss ist gültig, wenn

  1. die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde,

  2. mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend war,

  3. für den Antrag mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben wurden.

(2) Ist die Bedingung nach Absatz 1 Nummer 2 nicht erfüllt, so ist der FSV beschlussunfähig. Auf Antrag ist durch die Sitzungsleitung die Beschlussfähigkeit zu prüfen. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, muss innerhalb einer Woche, jedoch frühestens 24 Stunden nach dem Beginn der als beschlussunfähig festgestellten Sitzung, eine weitere Sitzung des FSV stattfinden. Bei dieser ist dann die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben; darauf muss in der Einladung hingewiesen werden.

(3) In eine Einladung kann ein Ersatztermin aufgenommen werden für den Fall, dass die einberufene Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit nicht zustande kommt. Diese Einladung gilt dann auch für den Ersatztermin. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Soweit diese Satzung, die Satzung der Fachschaft oder eine Ordnung nichts Anderes bestimmen verlieren Beschlüsse mit Ende der Wahlperiode ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht für Dauerbeschlüsse. Dauerbeschlüsse verlieren nach 10 Jahren ihre Gültigkeit, es sei denn sie werden erneut von der FSV bestätigt.

(5) Zur Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Satzung, Ordnungen oder der Geschäftsordnung bedarf es einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder der FSV.

§ 67 Vorgezogene Neuwahl der FSV

(1) Die FSV kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder eine vorgezogene Neuwahl beschließen.

(2) Unverzüglich nach dem Beschluss ist ein Wahltermin zu bestimmen, welcher innerhalb der nächsten fünf Vorlesungswochen liegt. Die alte FSV gilt mit dem Zusammentreten der neugewählten FSV als aufgelöst. Das Nähere regelt die Wahlordnung der Studierendenschaft.

(3) Hat die FSV zu einem Zeitpunkt weniger Mitglieder als zwei Drittel der satzungsgemäßen Mitglieder, so sind Neuwahlen anzusetzen. Absatz 2 gilt entsprechend, sofern nicht bereits in den nächsten 8 Wochen ein Wahltermin angesetzt worden ist.

§ 68 Weitere Regelungen für die FSV

(1) Die FSV wählt unverzüglich zu Beginn der Wahlperiode einzeln einen Vorsitz und eine stellvertretende Person (Stellvertretung). Diese bilden den Vorstand der FSV. § 17 gilt entsprechend.

(2) Für die Wahlen in der FSV gilt § 18 entsprechend. An die Stelle des Präsidiums tritt der Vorstand.

Abschnitt VII Die Fachschaftsvertretendenkonferenz

§ 69 Begriffsdefinition und Zusammensetzung der FSVK

(1) Die FSVK ist das gemeinsame beschlussfassende Organ der Fachschaften.

(2) Mitglieder der FSVK sind die satzungsgemäßen, konstituierten Fachschaften nach § 44 Absatz 3. Die Mitglieder werden auf der FSVK durch eine vom jeweiligen zuständigen, amtierenden Fachschaftsorgan in Textform gegenüber dem Fachschaftenreferat oder der Versammlungsleitung benannte Person oder ihre Stellvertretung vertreten.

§ 70 Aufgaben und Zuständigkeit der FSVK

(1) Die FSVK hat folgende Aufgaben:

  1. die Gesamtinteressen der Fachschaften zu vertreten, insbesondere den Stellenwert, die Bedeutung und die Arbeit von Fachschaften im Gesamtzusammenhang der Studierenden und der Universität zu artikulieren und zu fördern;

  2. Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben der Fachschaften zu beschließen;

  3. an der Neugliederung der Studierendenschaft in Fachschaften gemäß der § 47 und § 48 und an der Umbenennung von Fachschaften gemäß § 49 mitzuwirken;

  4. die Zuordnungsordnung zu beschließen;

  5. der Kommunikation und dem Informationsaustausch der Fachschaften untereinander sowie mit dem SP, dem AStA und universitären Stellen zu dienen und damit zur politischen Willensbildung beizutragen;

  6. die Koordination fächerübergreifenden Aktivitäten der Studierenden zu unterstützen;

  7. die einzelnen Fachschaften bei der Herstellung einer nachhaltigen und funktionsfähigen Arbeitsstruktur zu unterstützen;

  8. darauf hinzuwirken, dass eine kontinuierliche Vertretung der Studierenden aller Studienfächer gewährleistet ist;

  9. über den Verteilungsschlüssel bezüglich der Verteilung der Zuweisungen an die Fachschaften gemäß § 78 Absatz 3 zu beschließen;

über die Rahmengeschäftsordnung der Fachschaften zu beschließen.

(2) Die FSVK nimmt die Aufgaben der aRV gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 und 3 für das Fachschaftenreferat wahr. Eine aRV des Fachschaftenreferates findet nicht statt.

(3) Die FSVK gibt sich eine ständige Geschäftsordnung.

§ 71 Das Fachschaftenreferat

(1) Das Fachschaftenreferat ist die ausführende Instanz der FSVK.

(2) Die Mitglieder des Fachschaftenreferat werden von der FSVK entsprechend § 29 gewählt und abgewählt. An die Stelle der Mitglieder der Interessensgruppe treten die Personen, die auf der FSVK eine Fachschaft vertreten.

(3) Das Fachschaftenreferat leitet die FSVK. Erscheint zu einer ordnungsgemäß einberufenen FSVK kein Mitglied des Fachschaftenreferat, so leitet die älteste anwesende Person, die eine Fachschaft vertritt, die Wahl einer Versammlungsleitung.

(4) Das Fachschaftenreferat hat die Pflicht der FSVK Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

§ 72 Einberufung der FSVK

(1) Die FSVK wird unter Angabe einer Tagesordnung durch Einladung an alle Mitglieder einberufen. Die Einladung muss mindestens sieben Tage und höchstens vierzehn Tage vor dem Tagungstermin erfolgen.

(2) Die Einberufung obliegt dem Fachschaftenreferat. Sollten keine Referatsmitglieder im Amt sein, so kann die FSVK auch durch die Fachschaften einberufen werden, die eine Einberufung verlangt haben.

(3) Die FSVK ist einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dieses verlangen. Die Mitglieder treffen die Entscheidung jeweils durch Beschluss ihres Fachschaftsrates.

(4) Die FSVK tagt in der Regel während der Vorlesungszeit alle zwei Wochen und in der vorlesungsfreien Zeit alle vier Wochen. Sie ist mindestens viermal im Semester einzuberufen.

(5) Abweichend von Absatz 1 beträgt im Fall einer dringlichen Einberufung der FSVK die Einladungsfrist drei Tage. Auf einer mit verkürzter Frist einberufenen FSVK darf bezüglich der Geschäftsordnung der FSVK, einer Neugliederung der Fachschaften und der Zuordnungsordnung nicht Beschluss gefasst werden und es dürfen keine Wahlen oder Abwahlen durchgeführt werden.

§ 73 Beschlüsse der FSVK

(1) Jede Fachschaft hat eine Stimme.

(2) Ein Beschluss ist gültig, wenn

  1. die FSVK ordnungsgemäß einberufen wurde,

  2. ein Drittel der Mitglieder vertreten war und

  3. für den Antrag mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben wurden.

(3) Ist die Bedingung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt, so ist die FSVK beschlussunfähig. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, kann das Fachschaftenreferat innerhalb einer Woche, jedoch frühestens 24 Stunden nach dem Beginn der als beschlussunfähig festgestellten, eine weitere FSVK einberufen. Bei dieser ist dann die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der vertretenden Mitglieder gegeben. Die Einladungsfrist gemäß § 72 Absatz 1 oder 5 ist einzuhalten.

(4) Eine zwei Drittel Mehrheit der Abstimmenden, mindestens die Mehrheit der Mitglieder, ist erforderlich für die Beschlussfassung über

  1. die Zuordnungsordnung,

  2. die Geschäftsordnung der FSVK,

  3. die Rahmengeschäftsordnung der Fachschaften,

  4. eine Neugliederung der Fachschaften,

  5. Richtlinien nach § 70 Absatz 1 Nummer 2, sofern sich aus dem Beschluss Pflichten für die Fachschaften ergeben.

(5) Vor der Beschlussfassung über eine Änderung der Zuordnungsordnung sind die Fachschaften anzuhören, deren Gruppe der zugeordneten Studierenden sich ändert. Die Fachschaftsräte der anzuhörenden Fachschaften können binnen zwei Vorlesungswochen, längstens jedoch binnen drei Wochen Einspruch gegen die Änderung der Zuordnungsordnung einlegen. Ein Einspruch führt zum Scheitern der Änderung. Das Nähere regelt die Zuordnungsordnung. Mit der Änderung der Zuordnungsordnung dürfen hinsichtlich der Zuordnung von Studierenden nur Studiengänge und Studienrichtungen, die bisher keiner Fachschaft zugeordnet waren, einer Fachschaft zugeordnet werden und die Zuordnung für Studiengänge oder Studienrichtungen, die auslaufen, gestrichen werden. Andernfalls handelt es sich um eine Neugliederung im Sinne der § 47.

§ 74 Ausschüsse und Arbeitskreise der FSVK

(1) Das FSVK kann zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Arbeit Ausschüsse und Arbeitskreise einsetzen. Arbeitskreise werden nur beratend tätig.

(2) Ausschüsse und Arbeitskreise setzten sich entweder aus Fachschaften oder aus Studierenden zusammen. Setzten sie sich aus Fachschaften zusammen, so gilt § 69 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Setzten sie sich aus Studierenden zusammen, so sind die Mitglieder nicht an Weisungen gebunden.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden durch die FSVK gewählt und abgewählt. Eine Neuwahl hat spätestens in jedem zweiten Semester zu erfolgen. Die Besetzung der Arbeitskreise kann von den Sätzen 1 und 2 abweichend erfolgen.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Abschnitt VIII Die Finanzen der Studierendenschaft

§ 75 Grundsätze der Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen.

(2) Bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(3) Studierende dürfen nicht durch Zuwendungen, die mit den Aufgaben der Studierendenschaft nicht vereinbar sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 76 Beiträge

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Einnahmen von den Studierenden die notwendigen Beiträge.

(2) Es wird ein allgemeiner zweckungebundener Beitrag (AStA-Beitrag) und weitere zweckgebundene Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird durch die Beitragsordnung festgesetzt. Bei der Festsetzung sind die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen zu berücksichtigen.

(3) Es ist ein zweckgebundener Beitrag für die Arbeit der Fachschaften (Fachschaftenbeitrag) zu erheben. Bei der Festsetzung ist der notwendige Bedarf zur Erfüllung der Aufgaben der Fachschaften angemessen zu berücksichtigten. Eine Änderung der Höhe dieses Beitrages bedarf der Zustimmung der FSVK.

(4) Studierenden, denen aufgrund ausstehender Beiträge durch die Universität die Exmatrikulation angedroht worden ist, sind auf Antrag in einem sozialen Härtefall die Beiträge zu erlassen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Versagung der Immatrikulation aufgrund eines fehlenden Nachweises der Beitragszahlung angedroht wird. Das Nähere zum Verfahren regelt die Beitragsordnung, die auch die Rückerstattung von Beiträgen, auch nur teilweise, im Falle von sozialer Bedürftigkeit vorsehen kann.

§ 77 Aufstellen des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan der Studierendenschaft und etwaige Nachträge werden unter Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bedarfs durch den AStA für ein Haushaltsjahr aufgestellt. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2) Alle Einnahmen und Ausgaben der Studierendenschaft sind in den Haushaltsplan einzustellen. Im Haushaltsplan sind Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3) Der Haushaltsplan muss die Einnahmen aus dem Fachschaftenbeitrag als Zuweisungen an die Fachschaften ausweisen. Zur Festsetzung der Zuweisung an die einzelnen Fachschaften beschließt die FSVK einen Verteilungsschlüssel, der die Aufgaben der einzelnen Fachschaften und die Zahl ihrer Mitglieder angemessen zu berücksichtigen hat.

§ 78 Feststellung und In-Kraft-Treten des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge werden nach Beratung im Haushaltsausschuss vom SP festgestellt.

(2) Der Entwurf des Haushaltsplans ist mindestens acht Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres dem Haushaltsausschuss vorzulegen. Nachträge sind bis zum Ende des betreffenden Haushaltsjahres vorzulegen.

(3) Der Haushaltsausschuss erarbeitet innerhalb von 2 Wochen eine Stellungnahme für die Beschlussfassung im SP. Im Falle eines Nachtrages beträgt die Frist 4 Wochen; in anderen Fällen endet die Frist frühestens sieben Wochen vor dem Beginn des Haushaltsjahres. Die Stellungnahme kann Änderungen vorsehen.

(4) Nach dem Eingang der Stellungnahme oder nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme sind der Haushaltsplan und die Stellungnahme des Haushaltsausschusses innerhalb einer Woche dem SP vorzulegen. Werden Änderungen am Haushaltsplan in der Stellungnahme nicht vom AStA in den Haushaltsplan übernommen, so hat der AStA zusätzlich seine Auffassung zu diesen Änderungen vorzulegen.

(5) Der festgestellte Haushaltsplan oder Nachtrag ist dem Rektorat durch das SP-Präsidium unverzüglich, spätestens nach einer Woche, vorzulegen; die Stellungnahme des Haushaltsausschusses und etwaige im SP oder im Haushaltsausschuss abgegebene Sondervoten sind beizufügen.

(6) Haushaltspläne und etwaige Nachträge sind unverzüglich nach ihrer Feststellung, frühestens jedoch zwei Wochen nach ihrer Vorlage an das Rektorat, gemäß § 5 Absatz 3 bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung, frühestens jedoch mit Beginn des Haushaltsjahres, für das die Haushaltspläne oder die Nachträge aufgestellt worden sind, in Kraft.

§ 79 Ausführung des Haushaltsplanes

(1) Das leitende Finanzreferatsmitglied bewirtschaftet die Einnahmen und Ausgaben der Studierendenschaft und der Fachschaften. Es kann im Rahmen einer geordneten und jederzeit übersichtlichen Wirtschaftsführung weitere Mitglieder des AStA mit der Wahrnehmung einzelner Befugnisse, insbesondere der Unterzeichnung und sachlichen Richtigkeitsprüfung von Kassenanordnungen für ihren Zuständigkeitsbereich, schriftlich beauftragen. Dies bedarf der Einwilligung des AStA-Vorsitzes. Die Einwilligung darf nur nach Zustimmung des AStA-Vorstandes erteilt werden.

(2) Maßnahmen, die die Studierendenschaft zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn das SP mit der Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder zugestimmt hat. Dies gilt nicht für laufende Geschäfte oder für Verpflichtungen, deren finanzielle Auswirkungen gering sind.

(3) Das SP kann mit der Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder beschließen, dass Erneuerungs-, Erweiterungs- und Sonderrücklagen außer auf Sparkonten auch auf anderen gegen Missbrauch gesicherten Anlageformen deponiert werden können. Für jede Rücklage ist ein Beschluss notwendig.

(4) Das SP kann im Rahmen der Aufgaben der Studierendenschaft mit der Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder zur Abwendung einer Mitgliedern drohenden oder eingetretenen Notlage die Übernahme von Bürgschaften beschließen.

(5) Die Mittelbewirtschaftung der autonomen Referate erfolgt in deren Sinne.

§ 80 Aufstellung des Rechnungsergebnisses und Entlastung des AStA

(1) Das Rechnungsergebnis ist unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf des Haushaltsjahres, zu erstellen. Es besteht aus einer Zusammenstellung der Ist-Einnahmen und der IstAusgaben im Haushaltsjahr nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung sowie dem sich daraus ergebenden kassenmäßigen Überschuss oder Fehlbetrag. Dem Rechnungsergebnis ist ein Nachweis über den Stand des Vermögens der Studierendenschaft (Vermögensübersicht) zum Ende des abgelaufenen Haushaltsjahres beizufügen.

(2) Der Bericht der Jahresabschlussprüfung des Finanzprüfungsausschusses ist, sobald dieser vorliegt, jedoch mindestens einen Monat vor Beschlussfassung des SP über die Entlastung des AStA, dem Haushaltsausschuss zur Stellungnahme vorzulegen. Er ist mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung durch das SP entsprechend § 5 Absatz 3 bekanntzumachen, wobei bei der Bekanntmachung in den Räumen des AStA der Hinweis ausreichend ist, wie der Bericht eingesehen werden kann. Schützenswerte personenbezogene Daten sind für die Bekanntmachung unkenntlich zu machen oder zu anonymisieren.

§ 81 Kassenprüfung

(1) Die Aufgaben der kassenprüfenden Personen gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 HWVO werden nach Maßgabe dieser Satzung durch den Finanzprüfungsausschuss des SP wahrgenommen.

(2) Die Kassenprüfung ist mindestens einmal jährlich unvermutet durchzuführen. Sie dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere

  1. der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt,

  2. die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen,

  3. die erforderlichen Kassenanordnungen vorhanden sind und

  4. die Vordrucke für Schecks und Quittungsblöcke vollständig vorhanden sind. Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das auch der Kassenbestand aufzunehmen ist.

(3) Unverzüglich nach Feststellung des Rechnungsergebnisses führt der Finanzprüfungsausschuss eine Kassenprüfung als Jahresabschlussprüfung durch. Die Jahresabschlussprüfung dient über Absatz 2 hinaus dem Zweck festzustellen,

  1. ob das Rechnungsergebnis richtig aufgestellt worden ist,

  2. ob die Vermögensübersicht richtig aufgestellt worden ist,

  3. ob die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft im zu prüfenden Haushaltsjahr ordnungsgemäß war.

Die Jahresabschlussprüfung erstreckt sich auch auf die Haushaltsführung der Fachschaften und die Bewirtschaftung der Fachschaften. Hierzu sind dem Finanzprüfungsausschuss alle erforderlichen Unterlagen von den Fachschaftsräten bereitzustellen. § 33 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Nach der Jahresabschlussprüfung ist ein Bericht über die Jahresabschlussprüfung vom Finanzprüfungsausschuss zu erstellen. In diesen sind insbesondere das Rechnungsergebnis, die Vermögensübersicht und die Ergebnisse der Prüfung aufzunehmen. Der Bericht ist dem Rektorat unverzüglich vorzulegen.

§ 82 Finanzbeschlüsse

(1) Das SP und der AStA-Vorstand können Beschlüsse über die Verwendung von Finanzmitteln der Studierendenschaft fassen. Des Weiteren können die autonomen Referate, ihre Referatsvollversammlungen und die FSVK Beschlüsse über die Verwendung von Finanzmitteln der Studierendenschaft aus den für diese Referate vorgesehenen Zuweisungen im Haushaltsplan fassen. Außerdem können integrierte Referate Finanzbeschlüsse für im Haushaltsplan dafür vorgesehene Finanzmittel fassen.

(2) Jedes Eingehen einer finanziellen Verpflichtung ist nur auf Grund eines vorherigen Finanzbeschlusses zulässig. Die Finanzordnung und der Haushaltsplan der Studierendenschaft können Ausnahmen vorsehen.

(3) Der AStA-Vorstand sowie die autonomen Referate dürfen nur über die Verwendung von Finanzmitteln beschließen, wenn diese den Betrag von 500 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten. Werden zu einem Zweck mehrere Beschlüsse über die Verwendung von Finanzmitteln gefasst, so dürfen AStA-Vorstand und die autonomen Referate hierzu nur Beschlüsse fassen, sofern die Gesamtsumme den Betrag von 500 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreitet.

(4) Für Beträge, die 500 Euro ohne Umsatzsteuer überschreiten, ist für den AStA-Vorstand die Zustimmung des SP und für die autonomen Referate die Zustimmung des nach § 27 Absatz 4 zuständigen Gremiums notwendig. Die Zustimmung kann auch im Haushaltsplan der Studierendenschaft erteilt werden.

(5) In Beschlüssen über die Verwendung von Finanzmitteln der Studierendenschaft ist ein Zweck zu nennen, für den die Finanzmittel verwendet werden sollen. Die Finanzmittel dürfen nur für den im Beschluss genannten Zweck verwendet werden.

(6) Beschlüsse über die Verwendung von Finanzmitteln legen eine Höchstgrenze der zu verwendenden Mittel für einen Zweck fest.

(7) Die Verwendung der Finanzmittel ist nur bis zum Ablauf des auf die Beschlussfassung folgenden Haushaltsjahres möglich.

§ 83 Zuwendungen an Dritte

(1) Ausgaben für Leistungen an Personen oder Stellen außerhalb der Studierendenschaft zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur getätigt werden, wenn dies mit dem gesetzlichen Auftrag der Studierendenschaft vereinbar ist und wenn die Studierendenschaft an der Erfüllung ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Zuwendungen und Verpflichtungsermächtigungen an Dritte bedürfen eines Finanzbeschlusses, soweit sie nicht im Haushaltsplan im Einzelfall bereits vorgesehen sind.

(3) Beschlüsse begründen keinen Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrages als Vorleistung, es sei denn dies ist explizit vorgesehen. Die Auszahlung erfolgt entweder direkt an die Vertragspartner der Zuwendungsempfangenden oder nach Vorleistung der Zuwendungsempfangenden gegen Vorlage eines Verwendungsnachweises.

(4) Durch die Zuwendungsempfangenden muss spätestens zwölf Wochen nach Auszahlung der Finanzmittel ein Nachweis über die Verwendung der Finanzmittel im Sinne des im Beschluss genannten Zweckes dem Finanzreferat vorgelegt werden. Wurden die Finanzmittel nicht im Sinne des im Beschluss genannten Zweckes verwendet oder kann der Nachweis über die Verwendung im Sinne des im Beschluss genannten Zweckes nicht erbracht werden, können die Finanzmittel von der Studierendenschaft zurückgefordert werden. Jede weitere Auszahlung von Finanzmitteln an die Zuwendungsempfangenden erfordert dann einen neuen Beschluss.

(5) Die Prüfung nach Absatz 4 obliegt dem leitenden Finanzreferatsmitglied. In strittigen Fällen ist die Prüfung an den Finanzprüfungsausschuss zu überweisen. Die Zuwendungsempfangenden sind anzuhören.

(6) Die Zuwendungsempfangenden sind nach der Beschlussfassung auf alle sie betreffenden Regelungen, insbesondere den in den Absätzen 3, 4 und § 82 Absatz 7 genannten, hinzuweisen. Bei Beschlussfassung des SP obliegt diese Unterrichtung dem SP-Präsidium, bei Beschlussfassung des AStA-Vorstandes dem AStA-Vorstand, bei Beschlussfassung durch ein Referat dem Referat, bei der Beschlussfassung durch einen Fachschaftsrat der Sitzungskoordination, bei der Beschlussfassung in der FSV dem Vorstand der FSV und bei Beschlussfassung durch ein Gremium nach § 27 Absatz 4 oder einer FSVV der Versammlungsleitung.

§ 84 Finanzen der Fachschaften

(1) Die im Haushaltsplan der Studierendenschaft für eine Fachschaft vorgesehen Zuweisungen werden ihr auf Antrag beim AStA, getrennt für jedes Semester, zugewiesen.

(2) Die Fachschaften haben für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan und etwaige Nachträge aufzustellen und festzustellen. § 77 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Haushaltsplan ist mit dem Antrag nach Absatz 1 für das am Beginn des Haushaltsjahres laufenden Wintersemesters vorzulegen.

(3) Beschlüsse über die Verwendung der zugewiesenen Finanzmittel der Fachschaft können nur vom FSR oder der FSVV gefasst werden. Der FSR unterliegt dabei der Richtlinienkompetenz der FSVV. Beschließt die FSVV keine Regelungen über die Mittelverwendung, entscheidet der FSR in eigener Kompetenz. § 82 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. § 82 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an Stelle des AStA-Vorstandes der Fachschaftsrat tritt und an die Stelle des SP die Fachschaftsvollversammlung. Satz 1 gilt nicht für das Leisten einer Ausgabe auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung, der die Studierendenschaft unterliegt und der Fachschaft zuzurechnen ist.

(4) Sofern die Bildung einer Fachschaftsvertretung für eine Fachschaft vorgesehen ist, tritt in Absatz 3 an die Stelle der Fachschaftsvollversammlung die Fachschaftsvertretung.

(5) Der FSR bestellt ein Mitglied der Fachschaft zur finanzbeauftragten Person, sowie ein weiteres Mitglied zur stellvertretenden finanzbeauftragten Person. Die finanzbeauftragte Person leitet als direkte Ansprechperson Beschlüsse im Sinne des Absatzes 3 an den AStA weiter und koordiniert ihre Ausführung mit dem AStA. Dies beinhaltet insbesondere die Erstellung von Kassenanordnungen zur Vorlage beim Finanzreferat.

(6) Kassenanordnungen aufgrund von Beschlüssen im Sinne des Absatzes 3 müssen vom AStA unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen ausgeführt werden. Die Frist beginnt mit Eingang der ordnungsgemäßen ausgefüllten Kassenanordnung beim Finanzreferat. Bei verzögerter Ausführung ist der AStA zur Erstattung eventuell daraus resultierender Kosten verpflichtet. Liegt für das laufende Haushaltsjahr noch kein Haushaltsplan der Fachschaft vor, so kann die Ausführung einstweilen verweigert werden.

(7) Jedes Mitglied der Fachschaft hat das Recht, bei der finanzbeauftragten Person Einsicht in die Finanzen der Fachschaft zu erhalten, wenn dieses mindestens 3 Prozent der Mitglieder der Fachschaft schriftlich verlangen. Die Einsicht muss innerhalb von zwei Wochen gewährt werden.

(8) Nicht innerhalb eines Haushaltsjahres verausgabte Zuweisungen an eine Fachschaft sind als Rückstellung in das nächste Haushaltsjahr zu übernehmen. Die rückgestellten Zuweisungen sind im nächsten Haushaltsjahr den Fachschaften erneut zu zuweisen.

§ 85 Übertragung von Befugnissen der Kassenverwaltung

Die kassenverwaltende Person kann weiteren Mitgliedern der Studierendenschaft die Befugnis zur Annahme von Bargeld erteilen. Dies bedarf der Einwilligung des AStA-Vorsitz. Bei der Annahme von Bargeld durch gemäß Satz 1 befugte Mitglieder der Studierendenschaft ist jede Bareinzahlung zu quittieren, soweit der Nachweis der Einzahlung nicht in anderer Form sichergestellt ist. Diese Quittungen bzw. Nachweis und die angenommenen Beträge werden unverzüglich der kassenverwaltenden Person übergeben, die die Übergabe wiederum quittiert.

§ 86 Finanzordnung der Studierendenschaft

Das Nähere zur Haushalts- und Wirtschaftsführung wird in der Finanzordnung der Studierendenschaft geregelt.

Abschnitt IX Schlussbestimmungen

§ 87 Berechnung von Fristen

Zur Berechnung von Fristen werden die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 187-193) herangezogen. Als Vorlesungswochen sind nur solche Wochen anzusehen, bei denen nach der Bekanntgabe der Universität an mindestens drei Tagen der Woche allgemein Vorlesungen abgehalten werden. Sind innerhalb einer nach Vorlesungswochen oder Vorlesungstagen bestimmten Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken, so kann auch in Wochen, die keine Vorlesungswochen sind, beziehungsweise an Tagen, an denen nicht allgemein Vorlesungen abgehalten werden, eine Willenserklärung abgegeben oder eine Leistung bewirkt werden.

§ 88 Fachschaft Medizin

Die Fachschaft Medizin hat als weiteres Organ eine FSV, auch ohne, dass eine Satzung der Fachschaft erlassen worden ist.

§ 89 Übergangsregelungen

(1) Alle Organe der Studierendenschaft und der Fachschaften bleiben zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt und verpflichtet, bis die von dieser Satzung vorgesehenen Organe sich neu konstituiert haben.

(2) Solange die FSVK keine Rahmengeschäftsordnung der Fachschaften beschlossen hat, gilt die vom SP beschlossene Rahmengeschäftsordnung der Fachschaften. Für die Änderung dieser gilt § 70 Absatz 1 Nummer 10 entsprechend.

(3) Auf die FSVK findet die Geschäftsordnung des SP sinngemäße Anwendung, bis sich die FSVK eine eigene Geschäftsordnung gegeben hat.